Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kostenverteilung und Kosten... /   Modernisierende Erhaltung – Kostentragung nach eigenmächtiger Beauftragung

Ein Teileigentümer veranlasst die Reparatur einer Außenjalousie im Erdgeschoss und erteilt dabei den Auftrag, sie von einem Hand- auf einen Motorbetrieb umzustellen. Jetzt verlangt T von der GdWE eine Kostenübernahme. Können die Wohnungseigentümer beschließen, dass T diese Kosten selbst zu tragen hat? Für einen solchen Beschluss gibt es keinen Bedarf. Nach der BGH-Rechtspre...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 8 Veräußerung von Wohnungseigentum

Rz. 9 Der Gesetzgeber hat eine besondere Regelung für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnungseigentum nicht getroffen, sondern geht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2177 ff.) davon aus, dass nur der Erwerber des Sondereigentums an den Wohnräumen alleiniger Vermieter ist. Die Veräußerung von vermieteten Wohnungen, die in Eigentumswohnungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.4 Erhaltungsaufwendungen

Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 55–56 Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), die nur im...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anlage V

Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Lage des Grundstücks → Zeilen 4–9 Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke vermietet, muss er für jedes dieser Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.1 Abschreibungen von Gebäuden

Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden → Zeilen 33–41 Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sind folgende Aufwendungen in Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück zu unterscheiden: Die AK für den Grund und Boden können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die AK oder HK für das Gebäude sind nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungs...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sanktionen gegen Eigentümer / 4.3 Versorgungssperre

Ein äußerst wirkungsvolles aber auch reichlich umständliches Mittel zur Sanktionierung zahlungsunwilliger Wohnungseigentümer ist die Zurückbehaltung von Versorgungsleistungen seitens der Eigentümergemeinschaft. Die weitere Versorgung des betreffenden Raumeigentums mit Strom, Wasser und Wärmeenergie wird also eingestellt. Grundlage hierfür bildet das der Eigentümergemeinschaf...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sanktionen gegen Eigentümer / 2 Zweckbestimmungswidrige Nutzung

Die Nutzungsbezeichnung der einzelnen Bereiche des Wohnungseigentums in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sowie im Aufteilungsplan stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Ist eine derartige Vereinbarung wirksam getroffen worden, bindet sie die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Wird das Sonder- oder Teileigentum entgegen der Zweckbestimmung g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 3.2.1 Nachfeststellungszeitpunkt bei Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 S. 2 Nr. 1)

Rz. 27 Wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht, ist gem. § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 223 Abs. 1 Nr. 1 Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt. Praxis-Beispiel Nachfeststellungszeitpunkt bei Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit [1] Teilung ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, BewG § 223 Nachfes... / 2.1 Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 14 Nach § 223 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Grundsteuerwert im Wege einer Nachfeststellung nachträglich festzustellen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt gem. § 221 Abs. 2 BewG eine wirtschaftliche Einheit, für die i. S. d. § 219 BewG ein Grundsteuerwert festzustellen ist, neu entsteht. Entscheidend ist allein, ob in tatsächlicher Hinsicht eine neue wirtschaftliche Ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Teileigentum

Rz. 14 Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3). Aus dieser negativen Umschreibung folgt zunächst, dass Teileigentum an allen Räumen begründet werden kann, die nicht zu Wohnzwecken, sondern zu einem beliebigen sonstigen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 5 Eine besondere Nähe weisen Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht naturgemäß zu Wohnungs- und Teileigentum auf, wie nicht zuletzt die Verweise in den §§ 31 ff. WEG auf die Bestimmungen zum Wohnungseigentum zeigen. Insbesondere kann oftmals auf die Regelungen zum Gebrauch des Sondereigentums zurückgegriffen werden. Die Hauptunterschiede liegen intern in der fehlenden korpora...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Wohnungs- und Teileigentum (Abs. 1 bis 3 und 6)

I. Rechtliche Gleichbehandlung Rz. 7 Sondereigentum ist entweder Wohnungseigentum, nach Abs. 2 Sondereigentum an einer Wohnung, oder Teileigentum, nach Abs. 3 Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen des Gebäudes. Welcher dieser Arten die einzelnen Sondereigentumsrechte einer Anlage zugeordnet sind, muss in der Teilungserklärung festgelegt werden. Nach dieser E...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt

Rz. 15 Die Kennzeichnung als Wohnungs- oder Teileigentum enthält zugleich eine allgemeine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 19 Abs. 1 WEG, deren Änderung der Mitwirkung aller Eigentümer darf.[35] Die Umwandlung berührt nicht die Eigentumszuordnung und bedarf daher nicht der Form des § 4 WEG oder der §§ 873, 925 BGB. Weil die Umwandlung die gemäß §§ 5 Abs. 4 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Begleitbefugnisse aus Teileigentum und Sondernutzungsrechten

Rz. 126 Derartige Vereinbarungen können sich in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung finden. Hier kann sich eine Legitimation der baulichen Veränderung auch aus einer vereinbarten Gebrauchsregelung, dem Inhalt eines Sondernutzungsrechts oder aus einer Zweckbestimmung des Sondereigentums ergeben. Ist dem Teileigentümer nach der Gemeinschaftsordnung gestattet, diesen zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Unterteilung von Wohnungs- bzw. Teileigentum

Rz. 10 Erhebliche Schwierigkeiten für die Ermittlung der abgegebenen Stimmen kann die Unterteilung einer Einheit mit sich bringen. Unproblematisch ist die Unterteilung unter diesem Aspekt nur beim Wertprinzip. Denn die Miteigentumsanteile verändern sich durch die Aufteilung nicht, so dass sich die Stimmen nunmehr auf die Eigentümer der beiden neu gebildeten Einheiten aufteil...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Wohnungseigentumsgesetz kann Eigentum an Wohnungen (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (Teileigentum) begründet werden (§ 1 Abs. 1). Damit wird eine besondere Rechtsform geschaffen, denn sie durchbricht – wie z.B. auch § 95 Abs. 1 S. 2 BGB und § 12 ErbbauRG – den Grundsatz des allgemeinen bürgerlichen Rechts, dass Gr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Rechtliche Gleichbehandlung

Rz. 7 Sondereigentum ist entweder Wohnungseigentum, nach Abs. 2 Sondereigentum an einer Wohnung, oder Teileigentum, nach Abs. 3 Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen des Gebäudes. Welcher dieser Arten die einzelnen Sondereigentumsrechte einer Anlage zugeordnet sind, muss in der Teilungserklärung festgelegt werden. Nach dieser Einordnung bestimmt sich im Gru...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Unauflöslichkeit der GdWE

Rz. 1 § 22 bestimmt seinem Inhalt nach "nur" die Grenze der Pflicht der GdWE nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 zur Erhaltung des Gebäudes auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Sie steht aber in einem systematischen Zusammenhang mit einer der Grundlagenvorschriften des WEG, nämlich mit § 9a Abs. 5, § 11 über die Unauflöslichkeit der GdWE. Nach § 11 Abs. 1 und 2 können weder ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Behördliche Genehmigung

Rz. 6 In Fremdenverkehrsgebieten kann durch Gemeindesatzung bestimmt werden, dass die Begründung von Wohnungs-/Teileigentum der Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde unterliegt (§ 22 Abs. 1 S. 1 BauGB); dies wird auch für die Umwandlung (§ 1 WEG Rdn 15) zu gelten haben. Ist dem Grundbuchamt die Satzung von der Gemeinde mitgeteilt worden (§ 22 Abs. 2 S. 3 BauGB), so darf es ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Wohnungseigentum

Rz. 10 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, § 1 Abs. 2. Was unter einer Wohnung zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem WEG. Bis zum 12.7.2021 konnte hier für auf Nr. 4 S. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 7 WEG enthält – ergänzt durch die Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung – WGV – Abdruck Teil 4 C), die für das Wohnungs- und Teileigentum maßgeblichen besonderen Grundbuchvorschriften. Daneben bleiben die für Grundstücke geltende Grundbuchordnung (GBO – auszugsweiser Abdruck Teil 4 B) und die V...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anwendungsbeispiele

Rz. 8 Die nachfolgenden Beispiele aus der Rechtsprechung betreffen Konstellationen, in denen die Eigentümer keine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung oder Beschluss nach § 10 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 getroffen haben: Rz. 9 Balkone und Terrassen dienen ihrer natürlichen Zweckbestimmung nach dem erholsamen Aufenthalt im Freien. Mit dieser Zweckbestimmung ist es vereinbar, auf ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Bestimmung des zulässigen Gebrauchs

Rz. 4 Das Recht zum Gebrauch des Sondereigentums und zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums (siehe § 16 Abs. 1 S. 3) ist im Rahmen der Zweckbestimmung und der vereinbarten und beschlossenen Gebrauchsregelungen nach Maßgabe von Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 maßvoll auszuüben. Keinem anderen Wohnungseigentümer darf ein Nachteil erwachsen, der das bei einem geordneten Zu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Regelungsinhalt

Rz. 51 Während eine Zweckbestimmung im weiteren Sinne festlegt, ob die zum Sondereigentum gehörenden Räume Wohnungseigentum (zu Wohnzwecken dienend) oder Teileigentum (nicht zu Wohnzwecken dienend) sind, regelt die Zweckbestimmung im engeren Sinne, in welchen Grenzen eine Teileigentumseinheit (z.B. als Laden) oder Wohnungseigentumseinheit genutzt werden darf.[137] Eine Zweck...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Wohnungseigentümer

Rz. 6 Nach Absatz 1 S. 1 trägt die Kosten einer baulichen Veränderung, die "einem" Wohnungseigentümer gestattet worden ist, "dieser" Wohnungseigentümer. Die Vorschrift geht davon aus, dass es nur einen ínteressierten Wohnungseigentümer gibt. Mit Wohnungseigentümer ist hier wie sonst der Eigentümer eines Wohnungs- oder Teileigentumsrechts gemeint. Das kann eine einzelne Perso...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Gegenstände des Sondereigentums (Abs. 1)

Rz. 9 Gegenstand des Sondereigentums können nur Räume, bestimmte zu ihnen gehörende Gebäudebestandteile, Stellplätze und Freiflächen und andere Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks sein, auf die das Wohnungs- und Teileigentum so erstreckt werden kann, dass die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. I. Räume 1. Allgemeines Rz. 10 Sondereigentum s...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Bezeichnung der Grundbuchblätter

Rz. 4 Je nachdem, ob es sich um Wohnungs- oder um Teileigentum handelt, erhält das besondere Grundbuchblatt die Aufschrift "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" (§ 2 S. 1 WGV). Es ist das Grundbuch im Sinne des BGB und der GBO.[2] Rz. 5 Ist mit dem Miteigentumsanteil sowohl Sondereigentum an einer Wohnung als auch Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beschränkungen der Eigentumsrechte

Rz. 4 Die Rechte aus dem Sondereigentum sind jedoch beschränkt durch Gesetz und Rechte Dritter. Jeder Sondereigentümer unterliegt den allgemeinen Schranken des Eigentums. Diese können sich aus dem Privatrecht (z.B. § 904 BGB – Nachbarrecht) oder dem öffentlichen Recht (z.B. Bauordnungsrecht, Denkmalschutzrecht, Zweckbestimmungsnormen oder dem Gebot der Rücksichtnahme im Immi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Miteigentum an mehreren Grundstücken (Abs. 4)

Rz. 17 Nach § 1 Abs. 4 kann Sondereigentum nur mit Miteigentum an einem Grundstück verbunden werden.[47] Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer oder nach § 3 Abs. 5 GBO gebucht ist;[48] es kann aus örtlich getrennten Flurstücken bestehen.[49] Ist ein Gebäude nur auf e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Grundstück

Rz. 27 Am Grundstück selbst kann Sondereigentum in den Fällen des § 3 Abs. 1 S. und Abs. 2, also an Stellplätzen sowie an Freiflächen und anderen Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks begründet werden, auf die das Wohnungs- und Teileigentum so erstreckt werden kann, dass die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Die Einräumung von Sondernutzu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Rechtliche Behandlung des Wohnungserbbaurechtes

Rz. 3 Die rechtliche Behandlung der Wohnungs- und Teilerbbaurechte entspricht vollständig Sonder- und Teileigentum: Nach § 30 Abs. 3 S. 1 WEG werden wie für jene jeweils besondere Erbbaugrundbuchblätter angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch bzw. Teilerbbaugrundbuch). Im Innenverhältnis zwischen den Erbbauberechtigten sind nach § 30 Abs. 3 S. 2 WEG die Vorschriften über Wohnungs-...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Schuldner der Duldungsansprüche

Rz. 2 Zur Duldung verpflichtet ist nach dem Einleitungssatz der Vorschrift, wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein. Gedacht ist nach der Entwurfsbegründung vor allem an Mieter. Erfasst sein sollen aber auch dinglich Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und alle anderen Personen, denen der Gebrauch überlassen wurde.[1] Die Vorschrift selbst stellt allerd...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Widersprüchliche Gebrauchsregelungen

Rz. 50 Gebrauchsregelungen, insbesondere Zweckbestimmungen über die Nutzung des Sondereigentums, können in der Gemeinschaftsordnung, in der dinglichen Teilungserklärung oder in dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan enthalten sein. Sind die Regelungen zum Gebrauch widersprüchlich, stellt sich die Frage, welche Regelung Vorrang hat. Die Lösung ist in diesen Fällen unter...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bewirtschaftungsanlagen und -einrichtungen

Rz. 38 Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung und Bewirtschaftung von mehr als nur einem Wohnungseigentum dienen, sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Zu ihnen zählen – soweit nicht im Eigentum der Versorgungsunternehmen stehend[131] – z.B.: zentrale Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energievers...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wohnungseigentum (Teileigentum) ist nach WEG und BGB frei veräußerlich. Abweichend von § 137 S. 1 BGB [1] können die Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 WEG vereinbaren, dass die Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Hierdurch soll der auf Dauer angelegten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Möglichkeit gegeben werd...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Seit dem 1.12.2020 begründete Stellplätze

Rz. 24 Vor dem 1.12.2020 fingierte § 3 Abs. 2 Satz 2 a.F. für Garagenstellplätze die Abgeschlossenheit,[63] wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich waren, wobei die Art der Markierung nicht im Aufteilungsplan angegeben werden musste.[64] Nicht fingiert wurde die Raumeigenschaft,[65] weil der Stellplatz in einer Garage und damit in einem Raum liegen musste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

Rz. 62 Solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist, sind gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 WEG sowohl ein bereits geschlossener schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag (z.B. Kauf, Schenkung) als auch ein bereits geschlossener dinglicher Übereignungsvertrag gegenüber jedermann schwebend unwirksam.[204] Dieser Schwebezustand endet rückwirkend auf den Vertragsschluss mit dem Wir...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes

Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 19. März 1974, BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974 Aufgrund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes werden mit Zustimmung des Bundesrates folgende Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Schuldrechtlich und dinglich Berechtigte

Rz. 18 Das Abstellen auf die Eigentümerstellung schließt bloß schuldrechtlich Berechtigte aus dem Kreise derjenigen, die zu laden sind, von vornherein aus. Aber auch Inhaber sonstiger dinglicher Rechte an einer Wohnung bzw. einem Teileigentum sind grundsätzlich nicht zu laden, selbst wenn sie, wie etwa der Nießbraucher, wirtschaftlich von den Entscheidungen der Eigentümerver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Verwirkung

Rz. 79 Sofern bei fortdauernden oder wiederholten Störungshandlungen auch über einen langen Zeitraum keine Verjährung eintritt, kann dem Abwehranspruch der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Beeinträchtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und weitere Umstände hinzutreten, die das Abwehrbegehren als gegen Treu u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Zuordnung der Kosten und Bindung von Sondernachfolger

Rz. 41 § 16 Abs. 2 S. 1 betrifft sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kosten (Nutzungen) baulicher Veränderungen. Die noch in § 16 Abs. 2 a.F. enthaltene, an § 748 BGB angelehnte gesetzliche Differenzierung zwischen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums ist durch § 16 Abs. 2 S. 1 aufgegeben.[156] Für Kosten und Nutzungen baul...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gläubiger des Anspruchs

Rz. 47 Gläubiger des Anspruchs ist allein der betroffene Wohnungseigentümer. Gehört die Eigentumswohnung oder das Teileigentum mehreren Eigentümer nach Bruchteilen, ist nach § 1011 BGB jeder von ihnen berechtigt, die Ansprüche aus dem Sondereigentum geltend zu machen. § 9a Abs. 2 gilt für diesen Anspruch nicht, auch nicht, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum betroff...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bedeutung

Rz. 4 Da das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nur dienstbarkeitsähnlicher Rechtsnatur ist, hat der Berechtigte aus dieser Rechtsstellung keine Berechtigung am Grundstück. Dem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, das funktional dem Wohnungs- und Teileigentum angenähert ist, steht somit keine Entsprechung zum Gemeinschaftseigentum gegenüber. Ohne die Regelung des § 33 Abs. 3 WE...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung des Wohnungserbbaurechtes

Rz. 2 Der oder die Inhaber des Erbbaurechtes können das Wohnungserbbaurecht in genauer Entsprechung zum Grundstückseigentümer begründen. Steht das Erbbaurecht mehreren Beteiligten nach Bruchteilen zu, so können sie einander Sondereigentum an bestimmten Räumlichkeiten gem. § 30 Abs. 1 WEG durch Vertrag einräumen, der der Form des § 4 Abs. 2 WEG bedarf.[1] Dies entspricht der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Anwendbarkeit von § 14 WEG (§ 33 Abs. 2 WEG)

Rz. 3 Über § 33 Abs. 2 WEG wird, sofern keine abweichende Regelung getroffen und in das Grundbuch eingetragen wird, § 14 WEG gesetzlicher Inhalt des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes. Allerdings ist diese Vorschrift beim Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht in demselben Umfang abdingbar wie beim Wohnungs- und Teileigentum. Zum gesetzlichen Inhalt und zur Abdingbarkeit kann da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Wohnungen und Räume

Rz. 12 Nach § 3 Abs. 1 kann Sondereigentum nur an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (vgl. Rdn 8, 9) begründet werden. Es ist zulässig, Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an sonstigen Räumen mit einem Miteigentumsanteil zu einem gemischten Wohnungs- und Teileigentum zu verbinden (vgl. § 1 WEG Rdn 9, § 7 WEG Rdn 5). Rz. 13 Ein R...mehr

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Mustertexte / I. Verwaltervertrag

Rz. 28 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.28: Verwaltervertrag Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main – im Folgenden "Gemeinschaft" genannt – vertreten durch den mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.11.2023 zu TOP 3 zur Unterzeichnung dieses Vertrages ermächtigten Vorsitzenden des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Regelungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 4 WEG

Rz. 10 § 33 Abs. 4 WEG ermöglicht dingliche Regelungen und Umfang der Nutzungen, zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes, zur Tragung von Lasten, zur Versicherung des Gebäudes und zur Sicherheitsleistung gegenüber dem Grundstückseigentümer zu. Mit Ausnahme der Sicherheitsleistung gegenüber dem Grundstückseigentümer ­handelt es sich um dieselben Regelungsmöglichkei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Veräußerung vor der Versteigerung

Rz. 52 Die Neuerungen führen aber nicht nur zur Vereinfachung des Verfahrens, sondern werfen neue Probleme auf. Nach altem Recht konnte der zur Veräußerung verpflichtete Wohnungseigentümer sein Wohnungs- bzw. Teileigentum jederzeit, selbst nach Einleitung der "freiwilligen Versteigerung" ohne weiteres freihändig veräußern.[98] Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks...mehr