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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 1. Seit dem 1.12.2020 begründete Stellplätze

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 24

Vor dem 1.12.2020 fingierte § 3 Abs. 2 Satz 2 a.F. für Garagenstellplätze die Abgeschlossenheit,[63] wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich waren, wobei die Art der Markierung nicht im Aufteilungsplan angegeben werden musste.[64] Nicht fingiert wurde die Raumeigenschaft,[65] weil der Stellplatz in einer Garage und damit in einem Raum liegen musste, der nach außen hin durch eine Zugangssperre gegen Nichtberechtigte abgeschlossen ist.[66] Dieses Konzeption hat der Gesetzgeber mit der WEG-Novelle 2020 aufgegeben. Die Sondereigentumsfähigkeit soll bei Stellplätzen nicht mehr von der Abgeschlossenheit, sondern von der Beschreibung unter Maßangaben im Aufteilungsplan ab.[67] Unter dieser Voraussetzung gelten nach § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Alt. 3 gelten Stellplätze generell als Räume. Erfasst sind alle Arten von Stellplätzen. Sie können in Gebäude liegen, aber auch im Freien. Auch Stellplätze auf oder unter einem Gebäude sowie einzelne Stellplätze in einer Mehrfachparkanlage (sog. Duplex- oder Quadruplexparker) erfasst. Stellplätze sollen wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung können alleiniger Gegenstand des Sondereigentums sein.[68] Das gilt für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Parkpaletten (Palettenparker) jedenfalls dann, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.[69] Anders liegt es aber, wenn es daran fehlt. Dann nämlich ist die einzelne Palette Teil eines gemeinschaftlichen Parksystems, was nach § 5 Abs. 2 Sondereigentum ausschließt.[70] Der BGH hat die Frage aber offengelassen.[71]

 

Rz. 25

Die Ausweitung der Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen macht einerseits die bisherigen Individualisierungserfordernisse überflüssig. Die sondereigentumsfähigen Stellplätze müssen nun anderweit...

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