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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / b) Anwendungsbeispiele

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 8

Die nachfolgenden Beispiele aus der Rechtsprechung betreffen Konstellationen, in denen die Eigentümer keine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung oder Beschluss nach § 10 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 getroffen haben:

 

Rz. 9

Balkone und Terrassen dienen ihrer natürlichen Zweckbestimmung nach dem erholsamen Aufenthalt im Freien. Mit dieser Zweckbestimmung ist es vereinbar, auf den Balkonen oder Terrassen Stühle und Tische dauerhaft aufzustellen und im Bedarfsfall Sonnenschirme aufzuspannen.[32] Das Lagern von Gegenständen ist auf Balkonen nur insoweit zulässig, als die Gegenstände von außen nicht oder nur unerheblich sichtbar sind und andere Bewohner auch in sonstiger Weise durch die Gegenstände keinen Nachteil erleiden, z.B. die Brandlast nicht erhöhen.

 

Rz. 10

Die Nutzung einer Wohnung als Anwaltsbüro, Steuerberaterpraxis oder Versicherungsvertretung mit nur einer oder wenigen Büroangestellten und geringem Publikumsverkehr stört nicht mehr als eine Wohnnutzung.[33] Grundlage dafür ist eine ergänzende Auslegung der Zweckbestimmung.[34] Unzulässig ist dagegen ein Anwaltsbüro mit spürbarem Besucherverkehr. Die teilweise Nutzung einer Wohnung als Architekturbüro ist zulässig, der Architekt darf auch ein Werbeschild an der Hauswand anbringen.[35] Arztpraxen werden in Wohnungen als zulässig angesehen, wenn sie für die Mitbewohner keine größeren als die üblichen Störungen verursachen, wobei auf den Zuschnitt der Praxis (z.B. Bestellpraxis) und den Umfang des Patientenverkehrs, auf die Sprechstundenzeiten und auf die Lage im Gebäude und die Größe des Gebäudes abzustellen ist.[36] Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer psychologischen Einzelpraxis oder Heilpraktikerpraxis zu den üblichen Tageszeiten kann daher zulässig sein,[37] nicht aber der Betrieb einer Arztpraxis mit erheb...

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