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Anlagen V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), V- ... / 4.4 Erhaltungsaufwendungen

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 55–56

Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), die nur im Wege der AfA berücksichtigt werden können, besonders zu beachten. Erhaltungsaufwendungen sind Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, die nicht als HK anzusehen sind (Negativabgrenzung). Bei den Erhaltungsaufwendungen kommt es darauf an, dass die erneuerten Teile die Funktion des bisherigen Teils übernehmen. Ob dabei andere Materialien oder eine technisch andere Wirkungsweise zum Einsatz kommen, ist ohne Bedeutung. Erhaltungsaufwendungen liegen auch vor, wenn die ausgetauschten Teile objektiv noch nicht alt oder technisch verbraucht waren.

Beispiele für Erhaltungsaufwendungen:

  • Schönheitsreparaturen (Maler- und Tapezierarbeiten) in der vermieteten Wohnung.
  • Erneuerung der Fassade, auch bei Anbringung einer zusätzlichen Fassadenverkleidung zu Wärme- oder Schallschutzzwecken,
  • Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach, wenn dadurch lediglich eine größere Raumhöhe geschaffen wird, ohne die nutzbare Fläche und damit die Nutzungsmöglichkeit zu erweitern,
  • Vergrößerung eines bereits vorhandenen Fensters,
  • Versetzen von Wänden,
  • Erneuerung von Fußböden, Türen, Fenstern, sanitären Anlagen, Heizungs- und Elektroanlagen (s. aber Standardhebung; in diesem Abschnitt im Bereich Werbungskosten "Über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung"),
  • Umstellung einer Heizungsanlage mit Fest- oder Flüssigbrennstoffen auf eine Heizungsanlage mit Wärmetauscher (Wärmepumpe, Fern- oder Erdwärme).

Ausgab...

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