Das OLG Karlsruhe hat in seiner vorliegenden Entscheidung zurecht betont, dass ein ideeller 1/2-Miteigentumsanteil betreffend eines vorhandenen, nicht selbst bewohnten Grundstücks mit Einfamilienhaus grds. nicht unter das Schonvermögen gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt (Zöller/Schultzky, ZPO, a.a.O., § 115 ZPO Rn 93). Nach der grundsätzlichen Feststellung, dass es sich im Rahmen der VKH um ein verwertbares Grundvermögen handelt, sind die Aspekte einer zeitnah möglichen und zumutbaren Verwertung sowie einer möglichen Beleihung zu prüfen. Ist die bedürftige Partei nicht in der Lage, die dann neben einer bereits bestehenden Belastung weiter anfallenden monatlichen Zins- und Kreditbelastungen aufgrund ihrer vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu begleichen, kann ihr eine Belastung durch eine erneute Kreditaufnahme nicht zugemutet werden.

Die Verwertung eines nicht dem Schutzzweck des § 90 SGB XII unterliegenden Miteigentumanteils der bedürften Partei an einem Grundstück oder auch an einem Wohnungseigentum kann im Rahmen einer PKH- bzw. VKH-Bewilligung durch eine Teilungsversteigerung erfolgen. Bedenken, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren sich zeitlich zu lange hinziehen könnte, können durch die Bewilligung von VKH unter Anordnung einer entsprechend zeitlich angepassten Stundung der Verfahrenskosten Rechnung getragen werden (Musielak/Voit/Fischer, ZPO, a.a.O., § 120 ZPO Rn 5). Sollte das Teilungsversteigerungsverfahren zum Zeitpunkt des Ablaufs des angeordneten Stundungszeitraumes noch nicht beendet sein oder die bedürftige Partei noch nicht auf den entsprechenden Verwertungserlös Zugriff haben, kann das Gericht ggf. auch die Frist entsprechend verlängern.

Dipl.-RPfleger Joachim Dietrich, Mandelbachtal

AGS 2/2024, S. 84 - 87

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge