Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Festsetzung (§ 55)

Rz. 86 Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird entsprechend § 55 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Da sich die Vergütung in Freiheitsentziehungsverfahren nach § 415 FamFG und § 62 AufenthG (Abschiebehaftsachen) und in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG nach VV 6300 richtet, ist für die Festsetzung der Vergütung nach § 55 Abs. 1 das erstinstanz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kindschaftssachen, Abs. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 1003

Rz. 11 Die Verweisung in Anm. Abs. 2 auf die Anm. Abs. 2 zu VV 1003 ist an sich systemwidrig, da VV 1004 keinen Gebührentatbestand enthält. Sie stellt jedoch klar, dass der Anwalt in Kindschaftssachen auch dann eine erhöhte 1,3-Einigungsgebühr erhält, wenn er in einem der genannten Rechtsmittelverfahren (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b, VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a)mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Keine Terminsgebühr vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung

Rz. 18 Nicht ausreichend ist dagegen, dass die Parteien außergerichtliche Besprechungen führen und dann erst die mündliche Verhandlung anberaumt wird. Die zuvor geführten Besprechungen lösen dann nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nur die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3113 aus. Nimmt der Anwalt dann an der späteren Verhandlung nicht teil oder kommt es nicht mehr zur Verhandlung o...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Regelungsgehalt Rz. 1 Die Vorschrift regelt für drei typisierte Arten von Angelegenheiten (Beratungshilfe, Verfahren nach VV Teil 3 und Verfahren nach VV Teil 4–6) die Erfüllungswirkung von Leistungen auf den (zukünftigen) Vergütungsanspruch des beigeordneten, bestellten oder im Wege der Beratungshilfe tätigen Anwalts. Es geht um eine gesetzliche Leistungsbestimmung im Auß...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Gläubigerwechsel vom Anwalt auf den Fiskus (Abs. 1 S. 1) 1. Gegenstand des Forderungsübergangs Rz. 6 Ein gesetzlicher Forderungsübergang bezweckt im Allgemeinen, wie auch hier, dass der hilfsweise Leistende bei dem "eigentlichen" (Haupt-)Schuldner Rückgriff nehmen können soll, soweit er in dessen Interesse den Gläubiger befriedigt hat. Übergehen kann daher nur ein Anspruch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Beratung über ein Rechtsmittel durch den nicht in der Vorinstanz tätigen Anwalt

Rz. 47 Wird ein Anwalt, der nicht in der Vorinstanz als Verteidiger tätig war, mit der Verteidigung für das Berufungs- oder Revisionsverfahren beauftragt und soll er zunächst nur über die Aussichten eines Rechtsmittels beraten, ohne es schon einzulegen, so erhält er gleichwohl die Vergütung nach VV 4124, 4130. Mit der Beauftragung als Verteidiger sind die VV 4124, 4130 einsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vorschussanspruch

1. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1 S. 1) a) Recht auf Vorschuss Rz. 2 Der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt hat nach § 47 Abs. 1 S. 1 ein Recht auf Vorschuss. Ob und in welcher Höhe er einen Vorschuss verlangt, liegt in seinem Ermessen. Er ist also nicht verpflichtet, einen Vorschuss zu verlangen. Verlangt er ihn aber, liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren

Rz. 4 Nach § 1 WBO kann der Soldat sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz. Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Berufungs- oder Beschwerdeinstanz

Rz. 16 Wird in der Berufungsinstanz oder in der Beschwerdeinstanz in Familiensachen über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab verhandelt (z.B. nach § 718 ZPO), so entsteht nach einem Teil der Rechtsprechung für den Rechtsanwalt keine gesonderte Gebühr nach VV 3328. Gebührenrechtlich stelle dieser Teil des Rechtsstreits keine selbstständige Angelegenheit dar; es handele sic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einzelfälle

Rz. 10 Zu den Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen i.S.d. Nr. 2 zählen insbesondere: Beispie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 3 Die Vorschrift des § 57 gilt für jeden im Bußgeldverfahren bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt, in der Regel für den Pflichtverteidiger. Soweit auch anderweitige Vertreter bestellt werden können, ist § 57 entsprechend anwendbar. II. Sachlicher Anwendungsbereich 1. Überblick Rz. 4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach dem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Die gesetzliche Regelung

Rz. 1 Die Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung bestimmen sich nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Diese Gebühren gelten allerdings nur dann, wenn der Anwalt (Voll-)Verteidiger ist. Soweit der Anwalt lediglich mit Einzeltätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung beauftragt ist, gilt für ihn VV 4300 Nr. 3 oder VV 4301 Nr. 6. Rz. 2 Tätigkeiten im Rahmen der Zwangsvollst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Der Gesetzeswortlaut der Vorschrift des VV 3308 ist inhaltlich identisch mit dem der Regelung in VV 3305. Danach reicht jede Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Erwirkung des Vollstreckungsbescheids aus, die Gebühr i.H.v. 0,5 erwachsen zu la...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Abgrenzung zum Erkenntnisverfahren

Rz. 12 Die Verfahrensgebühr VV 3309 wird in der Praxis auch häufig mit dem Begriff "Vollstreckungsgebühr" verwendet. Sie erwächst auch für den Anwalt, der für den Mandanten bereits als Prozessbevollmächtigter in dem dem Titel zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren tätig war. Rz. 13 Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass für solche Anwälte bestimmte Tätigkeiten noch mit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6209)

Rz. 4 Nach VV 6209 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6208. VV 6209 ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins

Rz. 63 Auch bei dieser Alternative gilt das oben (siehe Rdn 62) Gesagte. Die Bestellung eines Sachverständigen wird im formalisierten Mahnverfahren nicht vorkommen. Dies ist erst beim Übergang vom Mahn- ins Streitverfahren der Fall.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Zurückverweisung, § 21 Abs. 1

Rz. 56 Wird das Verfahren vom Rechtsmittelgericht zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen oder gemäß § 328 Abs. 2 StPO an ein anderes erstinstanzliches Gericht verweisen und dort außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt, so erhält der Verteidiger für das Verfahren nach Zurückverweisung unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 die Zusätzlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auf das erstinstanzliche Betragsurteil folgt im Berufungsverfahren ein Grundurteil und die Zurückverweisung zur Höhe

Rz. 338 Wird das Grundurteil erst vom Berufungsgericht erlassen, so gilt das weitere Verfahren über die Höhe dagegen nach Abs. 1 als neue Angelegenheit. Maßgebend für das weitere Verfahren ist allerdings nur die durch das Berufungsgericht festgelegte Quote. Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 9.000 EUR; das LG verurteilt den Beklagten zur Za...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 73. Sicherheitsleistung

Rz. 302 Ob Tätigkeiten des Anwalts im Zusammenhang mit der Erbringung einer Sicherheitsleistung – sei es, dass der Gläubiger gemäß §§ 108, 751 Abs. 2 ZPO Sicherheit durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erbringen muss, sei es, dass der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung Sicherheit leistet – eine Vollstreckungsgebühr auslösen, ist sehr streitig. Auch hier wird man wie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Das ursprünglich unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel wird nachträglich beschränkt

Rz. 7 Beispiel: Der Beklagte ist verurteilt worden, 10.000 EUR zu zahlen. Er legt gegen das Urteil Berufung ein und beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung nimmt er die Berufung teilweise zurück und wehrt sich nur noch gegen seine Verurteilung, soweit diese über 6.000 EUR hinausgeht. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bedeutung von § 7

Rz. 21 VV 1008 findet Anwendung, wenn mehrere Personen Auftraggeber i.S.v. § 7 sind und dementsprechend die Vergütung schulden, aber auch dann, wenn nur ein Auftraggeber i.S.v. § 7 existiert, dieser aber mehrere Personen vertritt und der Anwalt daher für mehrere Personen tätig wird (vgl. VV 1008 Rdn 6 ff.). Denn auch bei dieser Konstellation fällt für den Anwalt Mehrarbeit a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Statthaftigkeit und Zulässigkeit Rz. 4 § 12a Abs. 1 Nr. 1 bestimmt die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge. § 12a Abs. 2 regelt Form, Inhalt, Frist und Adressat der Anhörungsrüge. 1. Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 5 Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge erfasst Beschlüsse in jeder Instanz.[7] Die Vorschrift eröffnet damit den Gerichten im Falle der gerü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Terminsgebühr (VV 6201)

Rz. 4 Weiterhin ist in VV 6201 eine Terminsgebühr für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung eingeführt worden. Nach altem Recht wurde die Teilnahme des Rechtsanwalts an solchen Terminen nicht gesondert vergütet. Durch die Einstellung in VV Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird zudem klargestellt, dass die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Besondere Angelegenheit

Rz. 187 Die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO bzw. die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers stellen anders als die Erinnerung gemäß § 766 ZPO gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit und damit eine gesondert zu vergütende Tätigkeit dar. In derartigen Fällen erwächst dem Anwalt zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Sonstige Erinnerungen

Rz. 6 Sonstige Erinnerungen gehören zur Hauptsache (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5), siehe Rdn 66 ff.[1] Sofern der Anwalt allerdings ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, gelten auch für ihn die VV 3500, 3513.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenentscheidung und Kostenerstattung

Rz. 20 Für die Kostenentscheidung und die Kostenerstattung gelten die allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§§ 91 ff. ZPO, §§ 80 ff. FamFG) und ggf. besondere Regelungen, z.B. § 15 SpruchG, § 27 EU-VSchDG etc.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vorschussnachforderung

Rz. 396 Stellt sich bei Durchführung der Ersatzvornahme heraus, dass der Vorschuss nicht ausreicht, und wird deshalb ein weiterer Vorschuss beantragt, stellt diese Nachforderung keine neue Angelegenheit, sondern die Fortsetzung des ersten Antrags dar. Deshalb ist auch die Vollstreckung aus einem solchen ergänzenden Beschluss keine neue Angelegenheit. Auch die Rückzahlung ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Nachträgliche Änderung der Abrechnungsmethode

Rz. 49 Ein nachträglicher Wechsel der Abrechnungsmethode ist zulässig. Hat der Anwalt zunächst pauschal nach VV 7002 abgerechnet, ist er nicht gehindert, seine Abrechnung zu ändern und statt der Pauschale doch die tatsächlich entstandenen Auslagen nach VV 7001 zu fordern oder umgekehrt. Die zunächst getroffene Wahl betrifft nur die Abrechnungsmethode und ist nicht bindend.[7...mehr

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AnwaltKommentar RVG / B. Vergütung im Rahmen von Beratungshilfe

I. Gebühren 1. Höhe Rz. 24 In den VV 2500 ff. sind die Gebühren geregelt, die im Rahmen der Beratungshilfetätigkeit für den Rechtsanwalt entstehen können. Die Gebühren VV 2501 ff. erhält der Rechtsanwalt nur aus der Landeskasse (vgl. § 44 S. 1). § 44 S. 2 stellt klar, dass die Gebühr VV 2500 nur der Rechtsuchende schuldet. Die Beratungshilfegebühren aus der Landeskasse bleiben...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Tatbestandliche Einschränkung

Rz. 14 Gemessen an dem gesetzgeberischen Ziel, bei der Erhöhung nach VV 1008 nicht auf die Personenmehrheit der Auftraggeber, sondern auf die Anzahl der vertretenen Personen (Mandanten) abzustellen (siehe Rdn 6), ist die Fassung des Tatbestandes missglückt. Da nach S. 1 stets mehrere Personen zugleich Auftraggeber sein müssen, wird etwa der Fall nicht erfasst, wo Bruchteilse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Prozesskostenhilfe und Beiordnung als Vergütungsrahmen 1. Problemstellung a) Umfang der Beiordnung Rz. 8 Die Sonderrechtsverbindung zwischen dem Anwalt der bedürftigen Partei und dem Fiskus als Vergütungsschuldner wird durch den Begriff der Beiordnung erfasst. Jedoch definiert er weder den gegenständlichen Aufgabenbereich des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umfang der Tätigkeit

Rz. 8 Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht) tatsächlich beauftragt wird. Auf den Umfang der Tätigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 591 Zur Frage, ob der Anhängigkeit beim Vollstreckungsgericht das Befasstsein mit einer Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher gleichgesetzt werden kann, siehe oben (mit Ausführungen zur entsprechenden Problematik bei der Frage der Einigungsgebühr – dies sollte aus Gründen der Zweckmäßigkeit bejaht werden, vgl. Rdn 538 ff.).[642]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 16 Wird einem Antrag auf nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 43, 44 Abs. 3 WDO vom Truppendienstgericht stattgegeben, so sind nach §§ 45 Abs. 2 S. 2 WDO, 20 WBO die notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Das gilt nach § 45 Abs. 2 S. 2 WDO nicht, wenn der Disziplinarvorgesetzte den Aufhebungsantrag gem. § 44 Abs. 1 oder 2 WDO gestellt hat. Zu Ers...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 72 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung und führt die früher in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Nr. 8 a.F. enthaltene Regelung fort. Beschwerdeverfahren nach dem EnWG wurden demgemäß auch zuvor nach den VV 3200 ff. vergütet. Allein systematische Gründe h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Erhöhung

Rz. 7 VV 1004 enthält – vorbehaltlich der Anm. Abs. 2 – keinen eigenen Gebührentatbestand, sondern nur eine Vorschrift, die die Höhe der Gebühren VV 1000, 1001, 1002 regelt. Zum Entstehen der jeweiligen Gebühr wird auf die Ausführungen zu VV 1000 bis 1002 verwiesen. Rz. 8 Für sozialgerichtliche Verfahren, in denen sich die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 nicht nach dem Wert richten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Begriff der Dokumentenpauschale

Rz. 3 Der früher vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "Schreibauslagen" ist im Jahr 2001 durch den Begriff "Dokumentenpauschale" ersetzt worden. Der Begriff "Dokumentenpauschale" ist insoweit missverständlich, als der Anwalt für Urschriften keine gesonderte Vergütung erhält. Denn die Dokumentenpauschale fällt nur für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken an. Das Anfert...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Prozessgericht als Vollstreckungsgericht

Rz. 588 Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888, 890 ZPO ist allerdings das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, denn dieses wird insoweit als Vollstreckungsgericht tätig. Dies gilt auch für solche Kosten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.[639]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Durchsetzung

I. Glaubhaftmachung Rz. 54 Erklärt die Staatskasse die Aufrechnung und macht der Anwalt daraufhin die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach S. 1 geltend, so muss er die Voraussetzungen hierfür glaubhaft machen.[39] Allein die Angabe, dass ihm die Kostenerstattungsansprüche abgetreten sind und ihm noch Honorarforderungen zustehen, genügt hierfür nicht.[40] Umgekehrt ist ein Vollb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 207 Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 Buchst. d genannten Kopien und Ausdrucke (in sonstigen Fällen mit Einverständnis des Auftraggebers zusätzlich gefertigte Kopien und Ausdrucke) beträgt die Dokumentenpauschale unabhängig vom Umfang des Dokuments seit dem 1.8.2013 (2. KostRMoG) 1,50 EUR. E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Die Parteien beziehen Gegenstände in die Einigung mit ein, über die kein gerichtliches Verfahren anhängig ist

Rz. 196 Werden im Berufungsverfahren in eine Einigung Gegenstände einbezogen, die bislang nicht anhängig sind, so erhält der Anwalt unstreitig aus dem Wert dieser Gegenstände eine Verfahrensgebühr (zur Berechnung der Höhe siehe Rdn 179 ff.) sowie eine Einigungsgebühr nach VV 1000 und VV 1000, 1004. Beispiel: Gegen die Verurteilung i.H.v. 20.000 EUR legt der Beklagte Berufung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 58 Bei der Frage, ob die Veranlassung der Zustellung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung die Vollstreckungsgebühr auslöst, ist richtigerweise zu differenzieren. Grundsätzlich gilt, dass dadurch keine zusätzliche Gebühr erwächst. Denn die bloße Zustellung gehört gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 noch zum Rechtszug des Anordnungsverfahrens und stellt gemäß § 18 Abs. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 98 Die Kostenerstattung richtet sich nach § 91 ZPO, und zwar konkret nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach sind nämlich nur die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen. Rz. 99 Zur Kostenerstattung bei Beauftragung des Terminsvertreters im Namen des Hauptbevollmächtigten siehe § 5 Rdn 99 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 1 Für das vom Rechtsanwalt hergestellte Schreibwerk gilt zunächst VV Vorb. 7 Abs. 1. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass das vom Rechtsanwalt angefertigte Schreibwerk als allgemeiner Geschäftsaufwand mit den Gebühren abgegolten ist. Nur in den in VV 7000 ausdrücklich genannten Fällen entsteht zusätzlich zu den Gebühren eine Pauschale für die Herstellung und Überlassun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anrechnung der Geschäftsgebühr

Rz. 24 War der Anwalt zuvor nur außergerichtlich beauftragt, kann die Geschäftsgebühr der VV 2300 nach VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens jedoch zu 0,75, anzurechnen sein. Erforderlich ist, dass das Berufungsverfahren für den Anwalt ein unmittelbar nachfolgendes Verfahren der außergerichtlichen Tätigkeit ist. Beispiel: Der Anwalt ist außergerichtlich mit der Abwehr eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren bei Beschwerden bzgl. ausländischer Titel

Rz. 41 In den von Nr. 2a erfassten Beschwerdeverfahren entsteht die Verfahrensgebühr VV 3200 f. und die Terminsgebühr VV 3202 f. Die Entstehungsvoraussetzungen ergeben sich aus VV Vorb. 3 Abs. 2 und Abs. 3. Es muss sich zudem um eine Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung handeln. Bei sonstigen Beschwerden gilt VV Teil 3 Abschnitt 5, was sich auch aus VV ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gegenstandswert

Rz. 285 In Verfahren gemäß §§ 116 ff. StVollzG , auch i.V.m. § 92 JGG, findet für die Anwaltsgebühren gemäß § 23 Abs. 1 die Vorschrift des § 60 GKG Anwendung, der auf die entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 1 bis 3 GKG verweist. Rz. 286 Danach ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zu be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Angelegenheit

Rz. 8 Welche Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung dieselbe, verschiedene oder besondere Angelegenheiten darstellen, ergibt sich insbesondere aus den §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4–21, Abs. 2 und 19. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften und auf VV 3309 Rdn 92 ff. verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Geplatzter Termin

Rz. 7 Darüber hinaus ist in Abs. 3 S. 2 in Entsprechung zu VV Teil 4 und 5 geregelt, dass der Anwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen nicht stattfindet, die der Anwalt nicht zu vertreten hat. Lediglich dann, wenn der Anwalt von der Aufhebung des Termins rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, also ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich Rz. 1 § 56 steht im Zusammenhang mit § 55 und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen und Beschwerden des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen. Für das Erinnerungsverfahren gelten nach Abs. 2 S. 1, § ...mehr