Rz. 6

Sonstige Erinnerungen gehören zur Hauptsache (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5), siehe Rdn 66 ff.[1] Sofern der Anwalt allerdings ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, gelten auch für ihn die VV 3500, 3513.

[1] Zur Kostenerinnerung bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Kostenfestsetzungs- und -ansatzverfahren gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

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