Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 5:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.

A. Vertreter eines anderen Beteiligten (Abs. 1)

 

Rz. 1

Die Gebühren nach VV Teil 5 sind auf den Verteidiger zugeschnitten. Sie gelten jedoch auch für die anwaltliche Tätigkeit als Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen. Der damit befasste Anwalt erhält die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger.

B. Verfahrensgebühr (Abs. 2)

 

Rz. 2

Vorgesehen ist in den einzelnen Verfahrensabschnitten nach VV Teil 5 zunächst einmal eine Verfahrensgebühr, die je Verfahrensabschnitt nur einmal anfallen kann (§ 15 Abs. 2). Diese Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts und deckt sämtliche Tätigkeiten im jeweiligen Verfahrensstadium ab, sofern keine gesonderten Gebühren entstehen. Wie auch in den anderen Teilen des VV entsteht die Gebühr bereits mit der Entgegennahme der Information (Abs. 2).

 

Rz. 3

Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, und zwar gegebenenfalls neben einer Grundgebühr, wie VV 5100 jetzt klarstellt (siehe VV 5100 Rdn 11 ff.).

C. Terminsgebühr (Abs. 3)

 

Rz. 4

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt in Bußgeldsachen eine Terminsgebühr für jeden Kalendertag, an dem ein Termin stattfindet. Im Gegensatz zu den Strafsachen unterscheiden die Bußgeldsachen nicht zwischen Hauptverhandlungsterminen und sonstigen Terminen. Soweit der Anwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung eine Gebühr erhält, richtet sich diese nach demselben Gebührenrahmen wie die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung. Auch in Bußgeldsachen gilt, dass der Anwalt eine Terminsgebühr erhält, wenn er zum Termin erscheint, der Termin aber aus Gründen aufgehoben worden ist, die der Anwalt nicht zu vertreten hat (sog. geplatzter Termin; siehe VV Vorb. 5 Abs. 3 S. 2 u. 3).

D. Erinnerung und Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung oder den Kostenansatz (Abs. 4 Nr. 1, 1. Alt.)

 

Rz. 5

Abs. 4 Nr. 1 und 2 bestimmt, dass die Vorschriften des VV Teil 3 gelten für Verfahren über:

die Erinnerung oder Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss;
die Erinnerung gegen den Kostenansatz.
 

Rz. 6

Anzuwenden sind die VV 3500, 3513. Die jeweiligen Verfahren gelten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Angelegenheiten, wobei gegebenenfalls mehrere Verfahren nach § 16 Nr. 10 zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden.

 

Rz. 7

Unerheblich ist ob der Rechtspfleger über den Kostenfestsetzungsantrag entschieden hat (so in gerichtlichen Verfahren; § 46 Abs. 1 OWiG, § 464b S. 3 StPO, § 21 Nr. 1 RpflG) oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (so bei der Staatsanwaltschaft; § 108a Abs. 3 OWiG). Die frühere Begrenzung auf Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegerst ist mit der Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 (siehe § 18 Rdn 10) jetzt geklärt. Alle Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sollen erfasst werden, und zwar auch, wenn die angegriffene Entscheidung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stammt.

 

Beispiel: Im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und spricht aus, dass dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen zu erstatten sind (§ 108a Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a StPO). Auf den Festsetzungsantrag hin setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Staatsanwaltschaft gem. § 106 OWiG von den mit 800 EUR angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Betroffenen lediglich einen Betrag i.H.v. 700 EUR fest. Hiergegen legt der Verteidiger gem. § 108a Abs. 3 OWiG Erinnerung ein.

Der Anwalt erhält nach VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs...

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