Rz. 10

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 stellt klar, dass der Anwalt in allen Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine gesonderte Vergütung erhält, unabhängig davon, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat.[6]

 

Rz. 11

Die Vergütung richtet sich in Verfahren nach VV Teil 3, in denen nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, nach VV 3500.

 

Rz. 12

Maßgebender Gegenstandswert ist gem. § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 das Abänderungsinteresse, also die Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem Betrag, dessen Festsetzung im Wege der Erinnerung angestrebt wird.[7]

 

Beispiel: Der Anwalt legt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des VG, mit dem Reisekosten in Höhe von 90 EUR abgesetzt worden sind, Erinnerung ein.

Die Erinnerung ist nach Abs. 1 Nr. 3 eine gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält die Gebühr nach VV 3500 aus dem Wert von 90 EUR.

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500

(Wert: 90 EUR)
  24,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR
 

Rz. 13

Auch in Straf- und Bußgeldsachen sind durch die entsprechende Verweisung in VV Vorb. 4 Abs. 5 und Vorb. 5 Abs. 4 die Vorschriften nach VV Teil 3 anzuwenden. Es gelten daher auch hier die VV 3500 ff.

 

Rz. 14

Gleiches gilt in Verfahren nach VV Teil 6 Abschnitt 2 (VV Vorb. 6.2 Abs. 3).

 

Rz. 15

In Sozialsachen, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, richtet sich die Gebühr für ein Erinnerungsverfahren nach VV 3501. Hier ist also ein Gebührenrahmen von 24 bis 250 EUR vorgesehen. Die Mittelgebühr beträgt 137 EUR. Zur Bemessung des Gebührenrahmens siehe SG Berlin.[8]

 

Beispiel: Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des SG, mit dem die angemeldeten Anwaltskosten um 150 EUR gekürzt worden sind, legt der Rechtsanwalt für seinen Mandanten Erinnerung ein.

Die Erinnerung ist nach Abs. 1 Nr. 3 eine gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält die Gebühr nach VV 3501. Ausgehend von der Rechtsprechung des SG Berlin ergäbe sich bei Ansatz der doppelten Mindestgebühr.

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3501   48,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   9,60 EUR
  Zwischensumme 57,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   10,94 EUR
Gesamt   68,54 EUR
 

Rz. 16

Sachgerecht wäre es an sich gewesen, auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten – ebenso wie in Verfahren nach VV Teil 4–6 – die Erinnerungsverfahren in der Kostenfestsetzung nach dem Gegenstandswert abzurechnen und damit nach VV 3500. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind an sich nicht ersichtlich.

 

Rz. 17

Unberührt von der Änderung der Abs. 1 Nr. 3 bleibt die Regelung des § 16 Nr. 10. Danach bilden mehrere Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Angelegenheit. Dies betrifft insbesondere wechselseitig eingelegte Erinnerungen oder mehrere nacheinander folgende Erinnerungen, die sich gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss richten (siehe hierzu § 16 Rdn 208 ff.).

[6] OVG Berlin-Brandenburg 24.5.2019 – OVG 3 K 32.18, RVGreport 2019, 289.
[7] Schneider/Herget, Rn 3421.

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