Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

A. Gesetzliche Regelung

 

Rz. 1

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im Zwischenverfahren vor der Staatsanwaltschaft erhält der Verteidiger die Gebühren nach Unterabschnitt 2.

B. Umfang der Angelegenheit

 

Rz. 2

Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beginnt mit Aufnahme bzw. Bekanntgabe der Ermittlungen und erfasst das gesamte Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (VV Vorb. 5.1 Abs. 1).

 

Rz. 3

Auch Anträge auf gerichtliche Entscheidungen, etwa gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung (§ 62 OWiG), zählen zum vorbereitenden Verfahren und werden durch die dortigen Gebühren abgegolten. Solche Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung zählen keineswegs bereits zum erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, auch wenn das Amtsgericht hierüber entscheidet.

 

Rz. 4

Eine Ausnahme gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG). Gem. VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 gelten insoweit die Gebühren nach VV Teil 3, also VV 3500, wie die Neufassung jetzt klarstellt. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ist unmittelbar anzuwenden, sodass es sich um gesonderte Angelegenheiten handelt. Ebenfalls ergänzend gilt § 16 Nr. 10. Mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen denselben Kostenfestsetzungsbescheid oder den Ansatz der Gebühren und Auslagen gelten als eine Angelegenheit.

 

Rz. 5

Auch das Zwischenverfahren vor der Staatsanwaltschaft (§ 69 OWiG) zählt zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 1).

 

Rz. 6

Der Verfahrensabschnitt des vorbereitenden Verfahrens endet mit

der Einstellung des Verfahrens,
der Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 OWiG,
die Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 42 OWiG,
dem Erlass des Bußgeldbescheids, wenn kein Einspruch eingelegt wird,
der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid als unzulässig,
der Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid oder
dem Eingang der Akten bei Gericht (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 1).
 

Rz. 7

Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde stellt gegenüber dem nachfolgenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 11), sodass hier auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002 anfällt.

C. Gebühren

I. Grundgebühr

 

Rz. 8

Wird der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren tätig, entsteht grundsätzlich die Grundgebühr nach VV 5100, da dies der erste Abschnitt ist, in dem der Verteidiger tätig werden kann. Ausnahmsweise entsteht die Grundgebühr jedoch nicht, wenn der Anwalt bereits im Strafverfahren wegen derselben Tat tätig war (vgl. VV 5100 Rdn 7).

II. Verfahrensgebühr

 

Rz. 9

Neben der Grundgebühr (VV 5100) entsteht auch immer eine Verfahrensgebühr, wie sich jetzt aus der Neufassung ergibt. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 5 Abs. 2) und muss also immer anfallen. Die Verfahrensgebühr entsteht in jedem Verfahrensabschnitt erneut. Sie kann allerdings insgesamt je Verfahrensabschnitt nur einmal anfallen (§ 15 Abs. 1).

III. Terminsgebühr

 

Rz. 10

Neben der Verfahrensgebühr kann auch bereits im vorbereitenden Verfahren eine Terminsgebühr entstehen. Zwar kann es hier nicht zu einer Hauptverhandlung kommen. Die Terminsgebühr entsteht nach Abs. 2 jedoch auch dann, wenn der Anwalt an Vernehmungen vor der Polizei oder Verwaltungsbehörde teilnimmt. Im Gegensatz zu den Strafsachen erhält der Anwalt hier die Terminsgebühr für jeden Termin. Es werden im Bußgeldverfahren also nicht drei Termine zu einer Gebühr zusammengefasst (siehe in Strafsachen Anm. S. 2 zu VV 4102).

IV. Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung

 

Rz. 11

Kommt es durch die Mitwirkung des Verteidigers zur Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung, entsteht eine Zusätzliche Gebühr nach VV 5115. Die Streitfrage, ob die Gebühr auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Anwendung finden kann, ist durch das RVG im Sinne der bisherigen h.M. geklärt.[1] Zum Anwendungsbereich der Zusätzlichen Gebühr wird wegen des Zusammenhangs auf die Kommentierung zu VV 5115 verwiesen.

Die Zusätzliche Gebühr entsteht auch in Bußgeldsachen in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr (str.; siehe VV 5115 Rdn 104).

[1] Siehe zuletzt AG Wiesbaden 9.10.2003 – 93 C 3660/03 – 19, AGS 2003, 545 m. Anm. N. Schneider = NJW-RR 2004, 116.

V. Einziehung und verwandte Maßnahmen

 

Rz. 12

Des Weiteren kann der Anwalt auch schon im vorbereitenden Verfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr als Wertgebühr (§ 2 Abs. 1) erhalten, wenn sich das Verfahren auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Auch hier wird auf die zusammenfassenden Ausführungen zu VV 5116 verwiesen.

VI. Auslagen

 

Rz. 13

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt auch...

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