Rz. 2

Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beginnt mit Aufnahme bzw. Bekanntgabe der Ermittlungen und erfasst das gesamte Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (VV Vorb. 5.1 Abs. 1).

 

Rz. 3

Auch Anträge auf gerichtliche Entscheidungen, etwa gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung (§ 62 OWiG), zählen zum vorbereitenden Verfahren und werden durch die dortigen Gebühren abgegolten. Solche Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung zählen keineswegs bereits zum erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, auch wenn das Amtsgericht hierüber entscheidet.

 

Rz. 4

Eine Ausnahme gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG). Gem. VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 gelten insoweit die Gebühren nach VV Teil 3, also VV 3500, wie die Neufassung jetzt klarstellt. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ist unmittelbar anzuwenden, sodass es sich um gesonderte Angelegenheiten handelt. Ebenfalls ergänzend gilt § 16 Nr. 10. Mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen denselben Kostenfestsetzungsbescheid oder den Ansatz der Gebühren und Auslagen gelten als eine Angelegenheit.

 

Rz. 5

Auch das Zwischenverfahren vor der Staatsanwaltschaft (§ 69 OWiG) zählt zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 1).

 

Rz. 6

Der Verfahrensabschnitt des vorbereitenden Verfahrens endet mit

der Einstellung des Verfahrens,
der Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 OWiG,
die Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 42 OWiG,
dem Erlass des Bußgeldbescheids, wenn kein Einspruch eingelegt wird,
der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid als unzulässig,
der Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid oder
dem Eingang der Akten bei Gericht (VV Vorb. 5.1.2 Abs. 1).
 

Rz. 7

Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde stellt gegenüber dem nachfolgenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 11), sodass hier auch eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002 anfällt.

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