Rz. 588

Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888, 890 ZPO ist allerdings das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig, denn dieses wird insoweit als Vollstreckungsgericht tätig. Dies gilt auch für solche Kosten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.[639]

[639] OLG Koblenz Rpfleger 2003, 376; OLG Karlsruhe JurBüro 2001, 371; KG AGS 2000, 251 = JurBüro 2000, 666; OLG München AGS 2000, 139 = InVo 2000, 147; Zöller/Seibel, § 788 Rn 19.

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