I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

§ 56 steht im Zusammenhang mit § 55 und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen und Beschwerden des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen. Für das Erinnerungsverfahren gelten nach Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8, für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend. Es wird nicht unterschieden, ob sich die Erinnerung oder Beschwerde z.B. gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung, der PKH- oder VKH-Vergütung oder der Beratungshilfevergütung richtet.

 

Rz. 2

Die Vorabentscheidung über Aufwendungen bzw. Auslagen gemäß § 46 Abs. 2 ist nicht anfechtbar, insbesondere nicht nach § 56 (§ 46 Rdn 61).[1]

In den Fällen des § 59a Abs. 2 (Beiordnung eines Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 59a Abs. 3 (Bestellung eines Beistands bei der Vollstreckung Europäischer Geldsanktionen) durch das Bundesamt für Justiz. Gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Das Rechtsmittelverfahren gegen die Festsetzung der Vergütung des Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft bzw. des Beistands durch das Bundesamt für Justiz richtet sich damit nicht nach § 56 (vgl. dazu § 59a Rdn 26 ff.).[2]

[1] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 64 = NStZ-RR 2015, 64; OLG Celle AGS 2012, 480 = StraFo 2012, 338; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 226, zu § 126 BRAGO.

II. Verfahrensablauf

 

Rz. 3

Bei der Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse nach § 55 muss bei der Anfechtung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stets ein Erinnerungsverfahren durchlaufen werden, bevor gegen die Erinnerungsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann.[3] Das entspricht zwar der Regelung des § 573 ZPO, erscheint jedoch wie diese wenig einleuchtend, zumal der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als unabhängiges Entscheidungsorgan des Gerichts tätig wird (vgl. § 55 Rdn 107 ff.)[4] und damit keine geringere Position bekleidet als der Rechtspfleger in Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 9 RpflG). Andererseits ist das Erinnerungsverfahren – wenn überhaupt – nur wenig effektiv. Die hierdurch eröffnete Abhilfemöglichkeit besteht in Beschwerdeverfahren ebenso (§ 33 Abs. 4). Hilft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht ab, legt er deshalb die Sache dem Richter bzw. dem Rechtspfleger (siehe dazu Rdn 16 ff.) vor und folgt dieser seiner Auffassung, weil ihm die für eine gründliche Kontrolle erforderlichen Spezialkenntnisse im anwaltlichen Vergütungsrecht fehlen, kann erst im dann folgenden Beschwerdeverfahren Klärung erfolgen. Weist das Gericht folglich die Erinnerung zurück, schafft das in aller Regel keine Befriedung; der Anwalt geht ohne Kostenrisiko (Abs. 2 S. 2) in die Beschwerde, damit das Beschwerdegericht die Sache überprüfen kann.

[3] Vgl. OLG Hamm 25.4.2014 – II-6 WF 111/14; für den Gerichtskostenansatz nach dem GKG ebenso § 66 GKG.
[4] OLG Naumburg NJW 2003, 2921; vgl. auch OLGR Frankfurt 2002, 167; Zöller/Lückemann, § 153 GVG Rn 6.

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