Rz. 26

Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften des Abschnitts 8 (§§ 44 ff.), kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Abs. 4 soll nach dem Vorbild des § 57 den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Justizbehörde regeln.[21] Abs. 4 erfasst alle Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sowie des Bundesamtes für Justiz, die in §§ 44 ff. für den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand oder den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt enthalten sind. Das Rechtsmittelverfahren gegen die Festsetzung der Vergütung des Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft bzw. des Beistands durch das Bundesamt für Justiz richtet sich damit nicht nach § 56 (Erinnerung bzw. Beschwerde).[22]

[21] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 271.
[22] Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 27 ff.; anders noch OLG Düsseldorf 3.5.2012 – III-1 Ws 126/12, JurionRS 2012, 20128; LG Düsseldorf RVGreport 2013, 226 = StRR 2012, 400.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge