Rz. 16
Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erinnerung für begründet hält, muss er ihr abhelfen. Die Abhilfebefugnis ergibt sich aus Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1.[52]
Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht (vgl. § 55 Rdn 126).[53] Eine Änderung entsprechend § 319 ZPO ist jedoch möglich.[54] Das Verbot einer Änderung der Entscheidung von Amts wegen mit Ausnahme einer Berichtigung (§ 319 ZPO) steht der Abhilfe nicht entgegen, weil sie im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfs auf Antrag erfolgt.
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