Rz. 61

Die Entscheidung ist unanfechtbar, weil eine Beschwerde im RVG nicht vorgesehen ist. Das gilt sowohl für die Ablehnung der Feststellungsentscheidung als auch für die positive Entscheidung und auch für die Staatskasse.[108]

Für die Anerkennung einer außerordentlichen Beschwerde zum Schutz der Partei[109] besteht kein Anlass, obwohl aus ihrer Sicht ein ablehnender Beschluss des Gerichts dazu führen dürfte, dass eine für erforderlich gehaltene Reise des beigeordneten Anwalts unterbleiben wird, was sogar streitentscheidend sein könnte. Der beigeordnete Anwalt kann für sämtliche "voraussichtlich entstehenden Auslagen" einen Vorschuss (in Höhe dieser Auslagen) einfordern (siehe § 47 Rdn 14 ff.). Lehnt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Festsetzung ab, ist das gem. § 56 anfechtbar. Mithin bietet es sich an, in kritischen Fällen nach § 47 vorzugehen, um sich so den Instanzenzug offen zu halten. Zudem ist damit der Vorteil verbunden, dass der beigeordnete Anwalt nicht in Vorleistung zu treten braucht, falls es zu einer stattgebenden Entscheidung kommt (vgl. Rdn 75 f.).

[108] BFH AGS 2015, 412 = RVGreport 2015, 337; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 64 = NStZ-RR 2015, 64; OLG Celle 25.6.2012 – 2 Ws 169/12, AGS 2012, 480.
[109] OLG Frankfurt NJW 1974, 2095.

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