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Steht der beigeordnete Anwalt vor der Frage, ob er aus besonderen Gründen in das Verfahren (kräftig) investieren muss und ob diese Kosten von der Staatskasse übernommen werden, so eröffnet ihm das Gesetz zwei Wege der Vorabklärung: Einerseits kann er gem. Abs. 2 bei dem Gericht anfragen, ob die beabsichtigten Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, und zum anderen kann er gem. § 47 im Verfahren gem. § 55 Abs. 1 bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dafür sogleich einen Auslagenvorschuss anfordern.

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