Rz. 7

VV 1004 enthält – vorbehaltlich der Anm. Abs. 2 – keinen eigenen Gebührentatbestand, sondern nur eine Vorschrift, die die Höhe der Gebühren VV 1000, 1001, 1002 regelt. Zum Entstehen der jeweiligen Gebühr wird auf die Ausführungen zu VV 1000 bis 1002 verwiesen.

 

Rz. 8

Für sozialgerichtliche Verfahren, in denen sich die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 nicht nach dem Wert richten, enthielt VV 1007 früher eine entsprechende Regelung. Diese ist jetzt nicht mehr erforderlich, da VV 1006 die Einigungsgebühr immer in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr ansiedelt und der Anwalt automatisch an dem höheren Gebührensatz des Rechtsmittel-, Zulassungs- oder Beschwerdeverfahrens partizipiert.

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