Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1004

Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig: Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen……

(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.

(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.
1,3

A. Überblick

 

Rz. 1

Ist der Gegenstand der Einigung in einem der in VV 1004 genannten Verfahren anhängig, so reduziert sich die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) auf 1,3. Ebenfalls reduzieren sich die 1,5-Aussöhnungsgebühr nach VV 1001 sowie die 1,5-Erledigungsgebühr nach VV 1002 auf 1,3, wenn über den Gegenstand der Aussöhnung oder Erledigung eines der vorgenannten Verfahren anhängig ist. VV 1004 ist insoweit eine Ausnahme zu VV 1003 und geht dieser Vorschrift vor.

B. Die Erhöhung nach Abs. 1

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 2

In der ursprünglichen Fassung der VV 1004 war eine Erhöhung der Einigungs- (VV 1000), Aussöhnungs- (VV 1001) oder Erledigungsgebühr (VV 1002) nur vorgesehen bei einer Einigung, Aussöhnung oder Erledigung, wenn der Gegenstand in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig war. Bereits damals war übersehen worden, dass es berufungs- und revisionsgleiche Verfahren gab, so z.B. Beschwerden und Rechtsbeschwerden in Familiensachen, die ebenfalls den Ansatz einer höheren Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr gerechtfertigt hätten. Die Rechtsprechung hatte in diesen Fällen bereits überwiegend in analoger Anwendung eine höhere Gebühr gewährt, so insbesondere in Familiensachen.[1] Mit Inkrafttreten des FamFG (1.9.2009) ist die Vorschrift der VV 1004 zunächst auf Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach den VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2 erweitert worden (Anm. Abs. 1 zu VV 1004). Dabei ist jedoch übersehen worden, dass es noch weitere Verfahren gibt, die ebenfalls eine Erhöhung rechtfertigen. Dies ist mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 dann nachgeholt worden. Ältere Rechtsprechung zu VV 1004 kann daher nur eingeschränkt verwertet werden.

 

Rz. 3

Erfasst werden nach VV 1004 folgende Verfahren

Berufungsverfahren,
Revisionsverfahren,
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung,
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision,
Verfahren auf Zulassung der Berufung,
Verfahren auf Zulassung der Revision,

wobei die beiden letzteren Ergänzungen an sich überflüssig sind, da Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels nach § 16 Nr. 11 ohnehin schon zum Rechtsmittelverfahren zählten, so dass VV 1004 in diesen Fällen schon immer anwendbar war.

 

Rz. 4

Hinzu kommen nach Anm. Abs. 1 auch die Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2.

 

Rz. 5

Nicht ausdrücklich erwähnt sind die

Verfahren auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach VV Vorb. 3.2.1 sowie VV Vorb. 3.2.2 und
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach VV Vorb. 3.2.1,

soweit dort solche Verfahren vorgesehen sind. Man wird diese Verfahren allerdings aus dem Zusammenspiel von VV 1004 und Anm. Abs. 1 auch als erfasst ansehen müssen.

 

Rz. 6

Eine Erhöhung in erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren ist dagegen bewusst nicht vorgesehen (siehe dazu VV 1003, 1004 Anh. Rdn 63).

[1] OLG Nürnberg AGS 2007 493 = MDR 2007, 1105; OLG Schleswig AGS 2008, 444 = JurBüro 2008, 415; a.A. OLG Hamm AGS 2007, 238 = RVGreport 2007, 223.

II. Erhöhung

 

Rz. 7

VV 1004 enthält – vorbehaltlich der Anm. Abs. 2 – keinen eigenen Gebührentatbestand, sondern nur eine Vorschrift, die die Höhe der Gebühren VV 1000, 1001, 1002 regelt. Zum Entstehen der jeweiligen Gebühr wird auf die Ausführungen zu VV 1000 bis 1002 verwiesen.

 

Rz. 8

Für sozialgerichtliche Verfahren, in denen sich die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 nicht nach dem Wert richten, enthielt VV 1007 früher eine entsprechende Regelung. Diese ist jetzt nicht mehr erforderlich, da VV 1006 die Einigungsgebühr immer in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr ansiedelt und der Anwalt automatisch an dem höheren Gebührensatz des Rechtsmittel-, Zulassungs- oder Beschwerdeverfahrens partizipiert.

III. Anwendungsfälle

 

Rz. 9

Zu den einzelnen Anwendungsfällen der VV 1004 sowie zur Abgrenzung zu den Gebührensätzen der VV 1000 und VV 1003 siehe die alphabetische Darstellung im Anhang zu VV 1003, 1004.

IV. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren

 

Rz. 10

Im Gegensatz zu VV 1003 wird der Fall der Anhängigkeit in einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht geregelt, also wenn Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für eines der genannten Rechtsmittel-, Zulassungs- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt wird. Hier dürfte jedoch entsprechend von VV 1004 auszugehen sein,[2] wenn eine Einigung, Aussöhnung oder Erledigung in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für ein unter VV 1004 fallendes Verfahren erzielt wird (siehe Stichworte "Prozesskostenhilfe" und "Verfahrenskostenhilfe" in VV 1003, 1004 Anh. Rdn 114 f...

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