Rz. 8

– Adhäsionsverfahren

Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003.

 

Rz. 9

Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen den Beschluss nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO erhoben worden ist.

 

Rz. 10

Ist dagegen ein Berufungs- oder Revisionsverfahren über die geltend gemachten Ansprüche anhängig, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,3 (VV 1004).

 

Rz. 11

Soweit im Adhäsionsverfahren nicht anhängige Forderungen mit in eine Einigung einbezogen werden, entsteht die 1,5-Gebühr nach VV 1000, wobei § 15 Abs. 3 zu beachten ist.

 

Rz. 12

– Antrag auf Bestellung eines Notanwalts

Wird die Bestellung eines Notanwalts beantragt, ohne dass das zugrunde liegende Verfahren bereits anhängig ist, und wird in dieser Phase noch eine Einigung getroffen, greift keine Reduzierung. Es bleibt bei einer 1,5-Gebühr. Das Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts steht einem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren (siehe Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1003) nicht gleich, weil dort die Erfolgsaussichten nicht geprüft werden.

 

Rz. 13

– Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Anträge auf gerichtliche Entscheidung führen zur Anhängigkeit, so dass sich die Einigungsgebühr auf 1,0 beläuft (VV 1003).

 

Rz. 14

– Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Vgl. "Vollstreckbarerklärung" (Rdn 160 ff.).

 

Rz. 15

– Arrest

Soweit eine Einigung über den anhängigen Arrestanspruch geschlossen wird, führt dies zur Reduzierung der Einigungsgebühr.

 

Rz. 16

Ist das Arrestverfahren erstinstanzlich anhängig, greift VV 1003. Es gilt ein Gebührensatz von 1,0.

 

Rz. 17

Das gilt auch dann, wenn das Berufungs- oder Beschwerdegericht nach § 943 ZPO erstinstanzlich zuständig ist (siehe VV Vorb. 3.2 Rdn 6 ff.).

 

Rz. 18

Ebenso bleibt es nach VV 1003 bei 1,0 in einem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass eines Arrests. Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (siehe dazu VV 3514 Rdn 25).

 

Rz. 19

Im Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil in einem Arrestverfahren beträgt die Einigungsgebühr dagegen 1,3 (VV 1004). Gleiches gilt in Familiensachen für die Beschwerde nach § 58 FamFG gegen einen Arrestbeschluss in Familienstreitsachen.

 

Rz. 20

Einigen sich die Parteien oder Beteiligten im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG über nicht anhängige Gegenstände, fällt insoweit eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000 an. Das gilt auch dann, wenn die nicht anhängige Hauptsache mit verglichen wird. War die Hauptsache dagegen bereits anhängig, entsteht insoweit nur der geringere Satz nach VV 1003, 1004.

 

Rz. 21

– Aufrechnung

Ist eine Forderung zur (Primär-)Aufrechnung gestellt, so wird sie damit zwar nicht anhängig; die Einigung wird jedoch nicht über die Aufrechnungsforderung getroffen, sondern über die Hauptforderung, nämlich, inwieweit diese erloschen ist (§ 389 BGB). Es gelten damit die VV 1003, 1004, so dass sich die Einigungsgebühr auf eine 1,0- oder 1,3-Gebühr reduziert. Im Falle der Hilfsaufrechnung (siehe Rdn 90) gilt allerdings etwas anderes.

 

Rz. 22

– Auskunftsklage/-antrag

Wird eine isolierte Auskunftsklage erhoben bzw. ein isolierter Auskunftsantrag gestellt, so wird damit nur die Auskunft anhängig. Soweit eine Einigung über die Auskunft geschlossen wird, entsteht nur die 1,0 Gebühr. Zur Stufenklage siehe Rdn 137.

 

Rz. 23

Wird im Auskunftsverfahren nur der nicht anhängige Leistungsanspruch verglichen, so dass sich damit die Auskunft erledigt, entsteht von vornherein nur eine 1,5-Gebühr aus dem Wert der Leistung.

 

Rz. 24

 

Beispiel: Der Pflichtteilsberechtigte klagt auf Auskunft gegen den Erben (Streitwert: 3.000 EUR). Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über den Pflichtteilsanspruch (Wert: 10.000 EUR).

In diesem Fall ist die Einigungsgebühr nur aus dem Mehrwert angefallen, da über die Auskunft keine Einigung erzielt worden ist. Diese hat sich vielmehr durch den Vergleich über den Leistungsanspruch erledigt. Es entsteht nur die 1,5-Einigungsgebühr aus dem Leistungsanspruch, also aus 10.000 EUR.

 

Rz. 25

Werden Auskunft und Leistung verglichen, entsteht aus dem Wert der Auskunft die reduzierte Einigungsgebühr wegen Anhängigkeit nach VV 1003, 1004, während aus der Leistung die 1,5-Einigungsgebühr entsteht. Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 3. Hierbei wiederum ist zu berücksichtigen, dass der Gesamtwert in entsprechender Anwendung der §§ 44 GKG, § 38 FamGKG den Wert des höchsten Anspruchs nicht übersteigen darf. Faktisch läuft dies auf eine 1,5-Gebühr aus dem Leistungsantrag hinaus, es sei denn, der Auskunftsantrag hätte ausnahmsweise einmal einen höheren Wert.

 

Rz. 26

 

Beispiel: Der Pflichtteilsberechtigte klagt auf Auskunft gegen den Erben (Streitwert: 3.000 EUR). Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über den Auskunftsanspruch. Nach Erteilung der A...

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