Rz. 285
In Verfahren gemäß §§ 116 ff. StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG, findet für die Anwaltsgebühren gemäß § 23 Abs. 1 die Vorschrift des § 60 GKG Anwendung, der auf die entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 1 bis 3 GKG verweist.
Rz. 286
Danach ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind dabei das Interesse[91] und die Tragweite[92] der angegriffenen Entscheidung für den Gefangenen. Eine generelle Anwendung des Regelwertes von 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht.[93] Maßgeblich für die Bewertung sind der Antrag und seine Begründung und was der Antragsteller mit seinem Begehren erreichen will.[94] Eine menschenunwürdige Haftraumbeschaffenheit kann zum Ansatz eines Verfahrenswerts von 9.000 EUR führen.[95] Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgeblich.[96] Bei der Bewertung sind neben objektiven Anhaltspunkten auch subjektive Umstände zu würdigen und zur Bewertung heranzuziehen.[97]
Rz. 287
Die Festsetzung des Werts hat von Amts wegen zu erfolgen (§ 65 S. 1 GKG).
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