Rz. 11

VV 3500, 3513 sind aber in folgenden Fällen (Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen) anzuwenden:

Beschwerden in Vollstreckungssachen (VV 3309 ff.), § 793 ZPO;
Beschwerden im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gegen die Versagung der PKH (VV 3335, § 127 ZPO);[15]
Sofortige Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter oder einen Sachverständigen;[16]
Beschwerden gem. §§ 159, 181 GVG, § 4 Abs. 3 JVEG (Rdn 71);
Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, vgl. VV 3514;[17]
Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gem. §§ 91a, 99 ZPO;[18] zur Beschwerde gegen Kostenentscheidungen in Familiensachen siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 47 ff.;[19]
Beschwerden gegen Streit-, Verfahrens- und Geschäftswertfestsetzungen (§ 68 GKG, § 59 FamGKG, § 83 GNotKG), wenn der Anwalt sie im eigenen Namen (§§ 32, 33) und nicht für den Mandanten einlegt; die in § 68 GKG, § 59 FamGKG, § 83 GNotKG jeweils geregelte Gebührenfreiheit bezieht sich nur auf die Gerichtsgebühren;
Sofortige Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO; für die in VV Teil 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten ist VV 3500 über VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1, VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1 und VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1 anwendbar;
Verfahren über die weitere Beschwerde;[20]
Beschwerden gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars gem. § 15 Abs. 2 BNotO;[21] VV 3200 ist nicht anwendbar, weil Beschwerdeverfahren gem. § 15 Abs. 2 BNotO in der abschließenden Aufzählung der VV Vorb. 3.2.1 nicht genannt werden.[22] Die Anfechtung der Kostenberechnung des Notars erfolgt in dem Verfahren gem. §§ 127 ff. GNotKG. Danach kann insbesondere gegen die Kostenberechnung die Entscheidung des LG, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Weil es sich um ein Antrags- und kein Beschwerdeverfahren handelt, ist VV 3500 nicht einschlägig, sondern VV 3100.[23] Das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 129 GNotKG gegen die Entscheidung des LG nach § 127 GNotKG richtet sich gem. § 130 Abs. Abs. 3 GNotKG nach dem FamFG. Wenn diese Beschwerdeverfahren deshalb VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) zugeordnet werden, gilt VV 3200;[24]
Beschwerden nach § 78 Abs. 1 S. 1 ArbGG; VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c) gilt nur für Beschwerden im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren;[25]
Beschwerden gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB, weil diese nicht als Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands i.S.v. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) anzusehen sind.[26]
 

Rz. 12

Erinnerungen und Beschwerden gem. § 56 bei Beiordnung oder Bestellung werden zwar grds. auch erfasst. Allerdings läuft die Regelung hier ins Leere, weil in diesen Verfahren gem. § 56 Abs. 2 S. 3 vom Gegner (Staatskasse) keine Kosten erstattet werden. Der Mandant ist ebenfalls kein Vergütungsschuldner, weil der Rechtsanwalt in diesen Verfahren im eigenen Interesse und nicht für den Mandanten tätig wird.[27]

[15] OLG Köln 19.12.2014 – I-2 Wx 349/14, AGS 2015, 222; BayVGH 11.12.2018 – 5 C 18.1236; BayVGH 16.7.2009 – 10 C 09.874, RVGreport 2009, 397; BayVGH 23.2.2006 – 9 C 04.3335, AGS 2007, 48.
[17] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 6; noch zur BRAGO BGH 16.1.2003 – I ZB 34/02, AGS 2003, 161.
[19] Vgl. auch BGH 28.9.2011 – XII ZB 2/11, AGS 2011, 615; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3.2.1 Rn 28; HK-FamGKG/Volpert, Vor Hauptabschnitt 9 Rn 2 ff.
[20] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 6.
[23] KG 16.3.2010 – 1 W 457/09, juris Tz. 11 = RVGreport 2010, 224; vgl. auch BGH 7.10.2010 – V ZB 147/09, juris Tz. 6 = AGS 2010, 594
[24] OLG Köln 30.7.2008 – 2 VA (Not) 2/07, AGS 2008, 543.
[25] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 6.
[27] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 6.

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