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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV Vorb. 3.5 ... / b) Notarsachen

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 10

▪ In Notarsachen ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:
▪ Beschwerden gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars gem. § 15 Abs. 2 BNotO: Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet gem. § 15 Abs. 2 BNotO die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des LG, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des FamFG. Die Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO ist gem. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG ein sonstiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Amtsverweigerung durch den Notar wird in § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt. Mit dieser rechtstechnischen Gleichstellung soll erreicht werden, dass die Amtsverweigerung des Notars durch das LG in dem für Beschwerden gegen Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Verfahren überprüft wird.[8] Die notarielle Entscheidung i.S.d. § 15 BNotO entspricht im Hinblick auf ihre verfahrensrechtlichen Folgen einer "Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes", so dass VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) gilt und sich die Gebühr in diesem Beschwerdeverfahren nach VV 3200 und nicht nach VV 3500 richtet.[9] Es kommt deshalb nicht (mehr) darauf an, dass Beschwerdeverfahren gem. § 15 Abs. 2 BNotO in der abschließenden Aufzählung der VV Vorb. 3.2.1 nicht genannt werden.[10] Denn es handelt sich um eine Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
▪ Entscheidung durch das OLG im ersten Rechtszug gem. § 111 Abs. 1 BNotO: Hierunter fallen beispielsweise Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Entscheidung auf Besetzung einer Notarst...

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