Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB bestimmt sich die Verfahrensgebühr eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach Nr. 3500 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG und nicht nach Nr. 3200 VV.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3200; RVG-Vv Nr. 3500; HGB § 335

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 27.08.2014; Aktenzeichen 35 T 205/14)

Bundesamt für Justiz (Aktenzeichen EHUG - 00005620/2010 - 01/07)

 

Tenor

I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.

II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.9.2014 gegen den am 28.8.2014 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Bonn vom 27.8.2014, 35 T 205/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

I. Mit Verfügung vom 17.1.2012 forderte das Bundesamt für Justiz die Beschwerdeführerin unter Androhung eines (sechsten) Ordnungsgeldes i.H.v. 15.000 EUR auf, die Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag des 31.12.2008 binnen einer sechswöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Da die Einreichung der erforderlichen Jahresabschlussunterlagen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgte, setzte das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 16.9.2013 das angedrohte Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 EUR fest.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.1.2014 hat das LG Bonn der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt, die unter dem 16.9.2013 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten in der gleichen Entscheidung aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse auferlegt (Bl. 93 d.A.).

Mit Antrag vom 25.7.2014 hat die Beschwerdeführerin Festsetzung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.060 EUR beantragt, und zwar ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000 EUR eine 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.H.v. 1.040 EUR und eine Pauschale gem. Nr. 7002 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.H.v. 20 EUR.

Durch am 28.8.2014 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.8.2014 hat die Rechtspflegerin des LG Bonn nur 345 EUR festgesetzt, weitere 715 EUR dagegen abgesetzt (Bl. 104 f. d.A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass neben der Pauschale von 20 EUR lediglich eine Verfahrensgebühr von 325 EUR gem. Nr. 3500 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG anzusetzen sei.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29.8.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich ihre am 5.9.2014 beim LG Bonn eingegangene "Erinnerung/Beschwerde" vom 4.9.2014 (Bl. 111 f. d.A.). Zur Begründung trägt sie vor, dass das Verfahren nach §§ 335 Abs. 4 und 5 HGB ein endentscheidendes und den Rechtszug beendendes Verfahren innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei und dementsprechend die Gebührentatbestände der Nrn. 3200 ff. RVG-VV anzuwenden seien.

Durch Beschluss vom 30.9.2014 hat die Rechtspflegerin des LG Bonn der "Erinnerung" der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 119 d.A.). Durch Verfügung vom 6.11.2014 hat die Rechtspflegerin die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Der Einzelrichter des Senats, der gem. §§ 335a Abs. 2 S. 8 HGB, 104 Abs. 3, 568 S. 1 ZPO für die Entscheidung über die als sofortige Beschwerde zu verstehende "Erinnerung/Beschwerde" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.8.2014 grundsätzlich zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung hier von einer Rechtspflegerin erlassen wurde, überträgt das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

2. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

Im hier vorliegenden Verfahren einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 HGB bestimmt sich die Verfahrensgebühr eines bevollmächtigen Rechtsanwalts nicht gem. Nr. 3200 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, sondern gem. Nr. 3500 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG.

Zwar handelt es sich bei der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b) vor Nr. 3200 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, weil gegen die Entscheidung, durch die ein Ordnungsgeld gem. §§ 335 HGB festgesetzt wird, die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 335a Abs. 1 HGB in der seit dem 10.10.2013 gültigen Fassung stattfindet. Denn eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt immer dann vor, wenn sie dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt ...

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