Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Festsetzung von Ordnungsmittel gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das LG Beschwerdeinstanz.

Die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen kann nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn diese durch das LG entsprechend § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird.

 

Normenkette

HGB § 335 Abs. 4-5; FGG § 15; ZPO §§ 380, § 574 ff.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 20.07.2009; Aktenzeichen 30 T 459/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11.8.2009 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 20.7.2009, 30 T 459/08, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

 

Gründe

1. Mit Bescheid vom 23.10.2008 hat das Bundesamt für Justiz gegen die Beteiligte zu 1) ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.11.2008 sofortige Beschwerde zum LG Bonn erhoben. Nachdem der Beteiligten zu 2) als Zeugen zu dem vom Gericht bestimmten Termin vom 20.7.2009 nicht erschienen ist, hat das LG gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 250 EUR, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft je 50 EUR Ordnungsgeld festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der sofortigen Beschwerde vom 11.8.2009. Das LG hat dieser Beschwerde durch Beschluss vom 14.9.2009 nicht abgeholfen und sie dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11.8.2009 gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 20.7.2009 ist nicht zulässig, weil sie nicht in der angefochtenen Entscheidung des LG vom 20.7.2009 zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.

Bei dem Verfahren zur Hauptsache, der Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Verfügung des Bundesamtes für Justiz, vom 23.10.2008 handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB und damit - wie § 335 Abs. 4 HGB bestimmt - um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In dem vorliegenden Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Durchführung der Beweisaufnahme und damit auch die Regelung über die Festsetzung von Ordnungsmittel gegen Zeugen entsprechend anzuwenden (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., 380 Abs. 3 ZPO, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 15 Rz. 30 m.w.N.).

Im Rahmen dieser entsprechenden Anwendbarkeit richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften. Für das Rechtsmittelverfahren im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung berufenen Gericht, der Form und Frist - gelten hingegen die Regelungen der §§ 19 ff. FGG (vgl. OLG Köln, FGPrax 2002, 230 m.w.N.; BayObLG, FGPrax 2002, 119 [120]).

Bei dem angefochtenen Beschluss vom 20.7.2009, mit dem das Ordnungsmittel gegen den Zeugen verhängt worden ist, handelt es sich um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts. Denn das Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist vom Gesetz als Beschwerdeverfahren ausgestaltet: Das LG wird hier als Beschwerdegericht tätig, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat (vgl. OLG Köln, FGPrax 2008, 216; OLG Köln, FGPrax 2009, 29 [30]; OLG Köln, FGPrax 2009, 180). Auch wenn die Anfechtung der Verhängung eines Ordnungsmittels im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB nicht generell durch § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB ausgeschlossen ist, weil sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Nebenverfahren der Ablehnung nach der Zivilprozessordnung richtet (vgl. OLG Köln, FGPrax 2008, 216 zu der insoweit gleich gelagerten Frage eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung; OLG Köln, FGPrax 2009, 180 zu der insoweit gleich gelagerten Frage eines Rechtsmittels in einem Ablehnungsverfahren), kann die Verhängung eines Ordnungsmittels nur nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anfechtung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten werden.

Hiernach ist gegen die (erstmalige) Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde als einziges Rechtsmittel dann gegeben, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 15 Rz. 30; Thomas/Putz/Reichold, § 381 Rz. 12; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 380 Rz. 10; jew. für die sofortige Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO; vgl. auch OLG Köln, FGPrax 2005, 205; OLG Köln, FGPrax 2009, 180; BGH, FamRZ 2004, 617; BGH, MDR 2005, 409; BayObLG, FGPrax 2002, 119; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2009, 361; OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2006, 127; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2007, 683; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1507;...

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