Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 04.04.2005; Aktenzeichen 29 T 49/05)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 4.4.2005 (29 T 49/05) wird als unzulässig verworfen.

Etwaige im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

 

Gründe

1. Das Rechtsmittel ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) am 1.1.2002 ist gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG, durch welche die sofortige Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch gegen einen Richter zurückweisenden Beschluss des AG zurückgewiesen wird, die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das LG zugelassen worden ist. (BayObLGZ 2002, 89 ff.; OLG Karlsruhe ZMR 2002, 778). Nach ständiger Rechtsprechung und nahezu einhelliger Literaturauffassung finden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit die §§ 42 ff. ZPO entsprechende Anwendung. Dies gilt insb. auch für die sich aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO ergebenden Einschränkungen der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren, wohingegen sich das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht, die Form und die Frist des Rechtsmittels sowie die Beschwerdeberechtigung nach den FGG-Vorschriften richten (OLG Karlsruhe FGPrax 2003, 214; BayOBLGZ 2002, 89). Da die angefochtene Entscheidung des LG nach dem 1.1.2002 ergangen ist, sind hier - im genannten Rahmen - die Vorschriften der ZPO in der Fassung des das Beschwerdeverfahren grundlegend umgestaltenden ZPO-RG anzuwenden (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Danach richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach § 574 Abs. 1 ZPO. Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG findet daher nicht - wie das nach dem früheren Rechtsmittelsystem der ZPO der Fall gewesen wäre - die zulassungsfreie sofortige weitere Beschwerde, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde statt.

Für die Fälle der Ablehnung eines Sachverständigen gilt nichts anderes. Nach § 15 FGG sind (auch) für die Beweiserhebung durch Sachverständige die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Die Ablehnung des Sachverständigen ist in § 406 ZPO näher geregelt. Es besteht kein Grund, diese Fallgestaltung anders zu behandeln als die der Ablehnung eines Richters. Auch in diesem Verfahren ist also die Rechtsmittelbeschränkung des § 574 Abs. 1 ZPO zu beachten (ebenso Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 27 Rz. 5) 5

Dass der angegriffene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält, führt nicht zu einer Zulässigkeit des Rechtsmittels, denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die notwendige Zulassung. Sie beinhaltet nur eine Auskunft über Erfordernisse bzw. Möglichkeiten, die kraft Gesetzes gegeben sind, und auf die der Betroffene ausdrücklich hingewiesen werden soll. Dagegen dient sie nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz und kann für sich genommen über die Ansicht des Gerichts, ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich zuzulassen, keine Auskunft geben (vgl. BayObLG NJOZ 2001, 680 = BayObLGZ 2000, 318; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 183; Senat v. 26.2.2004 - 4 WF 124/03, OLGReport Köln 2004, 258 sowie Beschl. v. 20.5.2005 - 16 Wx 81/05).

Ob etwas anderes dann gilt, wenn besondere Umstände vorliegen, die aus einer Rechtsmittelbelehrung ausnahmsweise auf einen Zulassungswillen des erkennenden Gerichts schließen lassen (vgl. BayObLG a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung; denn derartige Umstände sind nicht erkennbar. Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich erst hinter der Unterschrift der Richter. Hingewiesen wurde auch nur auf die allgemeinen Vorschriften über die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde und zwar diejenigen nach § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27, 29 FGG, nicht aber auf diejenigen der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO. Dass die Sache nach Meinung des LG etwa grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 574 Abs. 2, 3 ZPO haben könnte, ist nach der einzelfallbezogenen Begründung des LG eine ohnehin ersichtlich fern liegende Annahme.

2. Im Übrigen hat das LG hat die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihres gegen den Sachverständigen Küffner gerichteten Befangenheitsgesuches wendet, aber auch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der an das AG gerichtete Befangenheitsantrag war nämlich wegen Verfristung unzulässig.

Nach der in § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffenen Regelung ist die Ablehnung eines bereits ernannten Sachverständigen nur zulässig, wenn das entsprechende Gesuch unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird (vgl. OLG Köln v. 16.11.2000 - 19 W 44/00, OLGReport Köln 2001, 261 f.; OLG Celle v. 6.10.1993 - 4 W 309/93, OLGReport Celle 1994, 126 = NJW-RR 1995, 128; OLG Frankfurt v. 29.5.1995 - 1 W 16/95, OLGReport Frankfurt 1995, 139 f.; BayObLG v. 16.6.1994 -...

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