Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB obliegt die Kostenfestsetzung dem Beschwerdegericht als der ersten mit der Sache befassten gerichtlichen Instanz. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist deshalb hier der Rechtspfleger des LG.

 

Normenkette

HGB § 335 Abs. 4-5; ZPO § 104 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 10.06.2008; Aktenzeichen 11 T 33/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.6.2008 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des LG Bonn vom 10.6.2008 - 11 T 33/07 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG, an die Rechtspflegerin des LG zurückverwiesen. Diese wird angewiesen, über das Kostenfestsetzungsgesuch des Beteiligten zu 1) vom 21.5.2008 in der Sache zu entscheiden.

 

Gründe

1. Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das C. im Verfahren nach § 335 HGB gewandt. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2.11.2007 hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des LG Bonn durch Beschluss vom 15.5.2008 die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes vom 17.10.2007 aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse auferlegt.

Mit einem an das LG Bonn gerichteten und dort am 28.5.2008 eingegangenen Antrag vom 21.5.2008 hat der Beschwerdeführer beantragt, Kosten i.H.v. insgesamt EUR 272,87 gegen die Staatskasse festzusetzen. Mit Beschluss vom 10.6.2008, der dem Beschwerdeführer am 18.6.2008 zugestellt worden ist, hat die Rechtspflegerin dieses Gesuch als unzulässig verworfen und ausgeführt, nach § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB seien hier die §§ 103 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Daher sei nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Kostenfestsetzung des erstinstanzliche Gericht zuständig. Das LG Bonn sei jedoch nicht das Gericht erster Instanz, sondern das Beschwerdegericht und daher für die Bearbeitung des Gesuchs nicht zuständig.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 26.6.2008 bei dem LG eingegangen sofortigen Beschwerde vom 20.6.2008. Er führt aus, entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses sei das LG "aufgrund Sonderzuständigkeit das Gericht 1. Instanz". Die Rechtspflegerin des LG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26.6.2008 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter des OLG hat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 2.7.2008 gem. § 568 Satz 2 ZPO dem Senat in der Besetzung nach § 122 GVG übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des LG.

Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB statthaft. Dass nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB im Verfahren nach § 335 HGB gegen die Beschwerdeentscheidung des LG in der Hauptsache keine weitere Beschwerde stattfindet, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen: Bei dem Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger des LG handelt es sich nicht um eine weitere, sondern um eine Erstbeschwerde. Von der Verweisung des § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB auf die §§ 103 bis 107 ZPO wird auch § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO erfasst, so dass auch der Rechtsmittelzug des Kostenfestsetzungsverfahrens der Zivilprozessordnung in Bezug genommen wird. Dieser Rechtsmittelzug wird nicht durch den der Hauptsache begrenzt. § 567 Abs. 2 ZPO steht der Zulässigkeit der Beschwerde hier bereits deshalb nicht entgegen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes im Streitfall EUR 272,87 beträgt und damit die Grenze von EUR 200 übersteigt. Die Frage, ob die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO überhaupt anwendbar ist, wenn eine Kostenfestsetzung abgelehnt wird, stellt sich vorliegend deshalb nicht.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Rechtspflegerin des LG hat ihre Zuständigkeit für die beantragte Kostenfestsetzung zu Unrecht verneint. Nach der durch § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB in Bezug genommenen Bestimmung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Dies ist hier das LG. Die in § 335 Abs. 4 und 5 HGB geregelte Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache als Verfahren der sofortigen Beschwerde mit der Folge, dass das C. in diesem Verfahren der Vorinstanz entspricht, steht dem nicht entgegen. Denn das Bundesamt ist kein Gericht i.S.v. § 104 Abs. 1 ZPO. Die Verweisung des § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB auf § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist deshalb so zu lesen, dass die Kostenfestsetzung im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB der ersten mit der Sache befassten gerichtlichen Instanz, und damit dem LG obliegt.

Dieses Ergebnis stimmt mit der Beurteilung der Frage der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung...

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