Rz. 12

Die Verfahrensgebühr VV 3309 wird in der Praxis auch häufig mit dem Begriff "Vollstreckungsgebühr" verwendet. Sie erwächst auch für den Anwalt, der für den Mandanten bereits als Prozessbevollmächtigter in dem dem Titel zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren tätig war.

 

Rz. 13

Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass für solche Anwälte bestimmte Tätigkeiten noch mit der Verfahrensgebühr für das Erkenntnisverfahren abgegolten sind (§§ 19 Abs. 1, 15 Abs. 1). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Anwalt den Gläubiger oder den Schuldner vertritt, sondern nur darauf, dass er eine dem jeweiligen Gebührentatbestand entsprechende Tätigkeit entfaltet. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Anwalt Dritte vertritt, die in das Zwangsvollstreckungsverfahren hineingezogen werden (siehe Rdn 151 ff., 492 ff.).

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