Rz. 151

Die bloße Aufforderung oder Anmahnung einer noch fehlenden Drittschuldnerauskunft (§ 840 ZPO) löst für den bereits in der Zwangsvollstreckung tätigen Anwalt des Gläubigers keine neue Gebühr VV 3309 aus. Die Tätigkeit wird mit der bereits im Rahmen des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstandenen Gebühr abgegolten (keine neue Angelegenheit).[138] Nur wenn der Rechtsanwalt erstmals im Rahmen der Abgabe der Drittschuldnerauskunft tätig wird, löst die Tätigkeit die Gebühr VV 3309 aus.

 

Rz. 152

Wird der Gläubiger-Vertreter darüber hinaus auftragsgemäß gegenüber dem Drittschuldner tätig, insbesondere in Form einer Aufforderung zur Zahlung, ist der Bereich der Zwangsvollstreckung verlassen und entsteht eine neue Gebühr.[139] Die Gebühr hängt vom erteilten Auftrag ab: VV 3100 ff. bei Prozessauftrag, VV 2300 bei außergerichtlichem Vertretungsauftrag.[140]

[138] OLG Köln 20.1.1992 – 17 W 455/90; LG Hannover AGS 2003, 18.
[139] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 223.
[140] OLG Köln 20.1.1992 – 17 W 455/90.

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