Rz. 448

Ist dem Rechtsanwalt noch kein Vollstreckungsauftrag, sondern nur ein Vertretungsauftrag erteilt worden, entsteht für die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung keine Verfahrensgebühr nach VV 3309. Weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist[442] und die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen hat, fällt auch keine Verfahrensgebühr nach VV 3403 für eine sonstige Einzeltätigkeit, sondern nach allerdings umstrittener Auffassung eine Gebühr nach VV 2300 an.[443] Hat sich der Auftrag dabei auf ein einfaches Mahnschreiben oder eine einfache Zahlungsaufforderung beschränkt, erhält der Rechtsanwalt lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr nach VV 2301.[444]

[442] AnwK-RVG/Wolf, 6. Aufl., VV Vorb. 3.3.3, VV 3309–3310 Rn 17; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 445; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 14.
[443] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 445; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 14.; a.A. N. Schneider, AGkompakt 2011, 21: Gebühr VV 3309.
[444] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 445; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 14.

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