Rz. 448
Ist dem Rechtsanwalt noch kein Vollstreckungsauftrag, sondern nur ein Vertretungsauftrag erteilt worden, entsteht für die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung keine Verfahrensgebühr nach VV 3309. Weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist[442] und die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen hat, fällt auch keine Verfahrensgebühr nach VV 3403 für eine sonstige Einzeltätigkeit, sondern nach allerdings umstrittener Auffassung eine Gebühr nach VV 2300 an.[443] Hat sich der Auftrag dabei auf ein einfaches Mahnschreiben oder eine einfache Zahlungsaufforderung beschränkt, erhält der Rechtsanwalt lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr nach VV 2301.[444]
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