Rz. 8

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Der Gesetzeswortlaut der Vorschrift des VV 3308 ist inhaltlich identisch mit dem der Regelung in VV 3305. Danach reicht jede Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Erwirkung des Vollstreckungsbescheids aus, die Gebühr i.H.v. 0,5 erwachsen zu lassen. Der Ansicht, dass die Gebühr erst entstehen soll mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids bei Gericht, ist nicht zu folgen.[9] Dem steht auch der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, wonach die Gebühr schon für die Tätigkeit "im Verfahren" über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids entsteht.

 

Rz. 9

Die Erteilung des Auftrags kann nach vereinzelter Auffassung[10] schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen, dann jedoch nur aufschiebend bedingt. Nach hiesiger Auffassung ist eine entsprechende Auftragserteilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zulässig. Der Antrag selbst kann erst nach Ablauf der Frist gestellt werden. Wird der Prozessbevollmächtigte nach Erhalt des Auftrags tätig mit dem Ziel der Beantragung eines Vollstreckungsbescheids, verdient er die 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3308.

 

Rz. 10

Endigt der Auftrag, bevor der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids eingereicht worden ist, so kann VV 3101 Nr. 1 nach dem vorher Gesagten keine Anwendung finden, da die Gebühr nach VV 3308 bereits mit jeder Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten i.H.v. 0,5 Gebühren angefallen ist. Eine Ermäßigung der Gebühr findet mangels gesetzlicher Regelung nicht statt.

 

Rz. 11

Stellt der Rechtsanwalt in Unkenntnis eines fristgerecht eingelegten Widerspruchs nach Ablauf der Frist den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, entsteht die Gebühr nach VV 3308 nicht.[11] Da der Widerspruch innerhalb der dem Antragsgegner gesetzten Frist des § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingelegt worden ist, mithin rechtzeitig war, hilft es dem Rechtsanwalt des Antragstellers auch nicht, dass er diese Frist abgewartet hat.

[9] OLG Bamberg JurBüro 1980, 721.
[10] Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, § 43 A 7.
[11] OLG Hamm JurBüro 1975, 1085; OLG Hamburg JurBüro 1983, 239.

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