Rz. 7

 

Beispiel: Der Beklagte ist verurteilt worden, 10.000 EUR zu zahlen. Er legt gegen das Urteil Berufung ein und beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung nimmt er die Berufung teilweise zurück und wehrt sich nur noch gegen seine Verurteilung, soweit diese über 6.000 EUR hinausgeht. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den nicht angegriffenen Teil des Urteils vorläufig für vollstreckbar zu erklären.

Die gesamten 10.000 EUR waren anfangs Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die spätere Teilrücknahme der Berufung ändert daran nichts mehr. Es liegt daher nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 nur eine Angelegenheit vor.[4] Zu rechnen ist für den Anwalt des Klägers wie folgt:

Gegenstandswert: 10.000 EUR

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200   982,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3202   736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.739,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   330,45 EUR
Gesamt   2.069,65 EUR

Wäre die Berufung vor dem Termin zurückgenommen worden, wäre die Terminsgebühr nur nach 6.000 EUR angefallen.

[4] E. Schneider, DRiZ 1979, 44; N. Schneider, AGS 1996, 85; ders., ZAP Fach 24, S. 597.

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