Rz. 338

Wird das Grundurteil erst vom Berufungsgericht erlassen, so gilt das weitere Verfahren über die Höhe dagegen nach Abs. 1 als neue Angelegenheit. Maßgebend für das weitere Verfahren ist allerdings nur die durch das Berufungsgericht festgelegte Quote.

 

Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 9.000 EUR; das LG verurteilt den Beklagten zur Zahlung i.H.v. 9.000 EUR. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erlässt das Berufungsgericht ein Grundurteil in Höhe einer Haftungsquote von 50 % und verweist die Sache an das LG zurück.

Der Gegenstandswert nach Zurückverweisung beträgt jetzt nur 4.500 EUR. Nur nach diesem Wert wird auch angerechnet.

I. Ausgangsverfahren (Wert: 9.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 4.500 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 4.500 EUR   – 434,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 420,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   79,95 EUR
Gesamt   500,75 EUR

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