Rz. 338
Wird das Grundurteil erst vom Berufungsgericht erlassen, so gilt das weitere Verfahren über die Höhe dagegen nach Abs. 1 als neue Angelegenheit. Maßgebend für das weitere Verfahren ist allerdings nur die durch das Berufungsgericht festgelegte Quote.
Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Höhe 9.000 EUR; das LG verurteilt den Beklagten zur Zahlung i.H.v. 9.000 EUR. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erlässt das Berufungsgericht ein Grundurteil in Höhe einer Haftungsquote von 50 % und verweist die Sache an das LG zurück.
Der Gegenstandswert nach Zurückverweisung beträgt jetzt nur 4.500 EUR. Nur nach diesem Wert wird auch angerechnet.
I. Ausgangsverfahren (Wert: 9.000 EUR)
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 725,40 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 669,60 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.415,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 268,85 EUR | |
Gesamt | 1.683,85 EUR |
II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 4.500 EUR)
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 434,20 EUR | |
2. | gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 4.500 EUR | – 434,20 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 400,80 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 420,80 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 79,95 EUR | |
Gesamt | 500,75 EUR |
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