Rz. 11
Die Verweisung in Anm. Abs. 2 auf die Anm. Abs. 2 zu VV 1003 ist an sich systemwidrig, da VV 1004 keinen Gebührentatbestand enthält. Sie stellt jedoch klar, dass der Anwalt in Kindschaftssachen auch dann eine erhöhte 1,3-Einigungsgebühr erhält, wenn er in einem der genannten Rechtsmittelverfahren (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b, VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a)
▪ | am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) oder |
▪ | an einer Vereinbarung mitwirkt, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, |
▪ | wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder |
▪ | die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. |
Zu Einzelheiten wird auf die Kommentierung in VV 1003 verwiesen (siehe VV 1003 Rdn 13 f.).
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