Rz. 11

Die Verweisung in Anm. Abs. 2 auf die Anm. Abs. 2 zu VV 1003 ist an sich systemwidrig, da VV 1004 keinen Gebührentatbestand enthält. Sie stellt jedoch klar, dass der Anwalt in Kindschaftssachen auch dann eine erhöhte 1,3-Einigungsgebühr erhält, wenn er in einem der genannten Rechtsmittelverfahren (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b, VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a)

am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) oder
an einer Vereinbarung mitwirkt, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann,
wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder
die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

Zu Einzelheiten wird auf die Kommentierung in VV 1003 verwiesen (siehe VV 1003 Rdn 13 f.).

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