Rz. 16

Wird in der Berufungsinstanz oder in der Beschwerdeinstanz in Familiensachen über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab verhandelt (z.B. nach § 718 ZPO), so entsteht nach einem Teil der Rechtsprechung für den Rechtsanwalt keine gesonderte Gebühr nach VV 3328. Gebührenrechtlich stelle dieser Teil des Rechtsstreits keine selbstständige Angelegenheit dar; es handele sich vielmehr um einen Zwischenstreit, der nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 zum Rechtszug gehöre und durch die Gebühren der Hauptsache abgegolten werde.[8] Ein anderer Teil der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass die Gebühr nach VV 3328 schon dann entstehe, wenn der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte in einem vom Gericht angeordneten Termin zur abgesonderten mündlichen Verhandlung über den Einstellungsantrag erscheine.[9] Dies müsste dann auch entsprechend für die Berufungs- oder Beschwerdeinstanz gelten.

[8] OLG Hamm JurBüro 1975, 354.
[9] OLG Düsseldorf JurBüro 1972, 511.

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