Rz. 86

Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird entsprechend § 55 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Da sich die Vergütung in Freiheitsentziehungsverfahren nach § 415 FamFG und § 62 AufenthG (Abschiebehaftsachen) und in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG nach VV 6300 richtet, ist für die Festsetzung der Vergütung nach § 55 Abs. 1 das erstinstanzliche Gericht und nicht das Rechtsmittelgericht nach § 55 Abs. 2 zuständig.[64]

[64] BGH 29.3.2012 – V ZB 309/10, AGS 2012, 472 = RVGreport 2012, 302; BGH 13.6.2012 – XII ZB 346/10, RVGreport 2012, 381.

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