I. Gebühren

1. Höhe

 

Rz. 24

In den VV 2500 ff. sind die Gebühren geregelt, die im Rahmen der Beratungshilfetätigkeit für den Rechtsanwalt entstehen können. Die Gebühren VV 2501 ff. erhält der Rechtsanwalt nur aus der Landeskasse (vgl. § 44 S. 1). § 44 S. 2 stellt klar, dass die Gebühr VV 2500 nur der Rechtsuchende schuldet. Die Beratungshilfegebühren aus der Landeskasse bleiben deutlich hinter den Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten eines Wahlanwalts zurück. Die Kürzung des gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsanspruchs im Vergleich zum Vergütungsanspruch des Wahlanwalts ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden.[19] Die Kürzung lässt sich verfassungsrechtlich auf das Profitieren des Rechtsanwalts von einem verlässlichen Vergütungsschuldner sowie auf das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen stützen.[20]

2. Begriff der Gebühren

 

Rz. 25

Die Bezeichnung "Gebühren" in den VV 2501 ff. ist genau genommen unzutreffend. Unter "Gebühren" ist grundsätzlich nur das aus einem Anwaltsvertrag vom Auftraggeber geschuldete Entgelt zu verstehen. Bei der Vergütung, die der Anwalt aus der Landeskasse erhält, handelt es sich aber nicht um eine solche rechtsgeschäftlich vereinbarte Vergütung, sondern um den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch des auf Beratungshilfe in Anspruch genommenen Anwalts.[21] Ungeachtet dessen soll der vom Gesetzgeber verwandte Begriff der Gebühren auch im Folgenden beibehalten werden.

[21] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 26; Mayer/Kroiß/Pukall, VV 2501 Rn 1.

3. Tatbestände

 

Rz. 26

Die Vorschriften der VV 2501 ff. regeln sechs Gebührentatbestände:

VV 2501: die allgemeine Beratungsgebühr
VV 2502: die Beratungsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
VV 2503: die allgemeine Geschäftsgebühr
VV 2504: die Geschäftsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei bis zu 5 Gläubigern
VV 2505: die Geschäftsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei 6 bis 10 Gläubigern
VV 2506: die Geschäftsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei 11 bis 15 Gläubigern
VV 2507: die Geschäftsgebühr bei der Schuldenregulierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei mehr als 15 Gläubigern
VV 2508: die Einigungs- und Erledigungsgebühr.

4. Anrechnungstatbestände

 

Rz. 27

Die Beratungsgebühr (VV 2501, 2502) kann nur allein entstehen, nicht auch neben einer Geschäftsgebühr (Anm. Abs. 1 zu VV 2501).

 

Rz. 28

Neben den Gebührentatbeständen der Beratungs- und Geschäftsgebühr sind auch die entsprechenden Anrechnungsvorschriften, die für die Wahlanwaltsgebühren gelten, im Rahmen der Vergütung für die Beratungshilfe übernommen worden. So ordnet Anm. Abs. 2 zu VV 2501 an, dass die Beratungsgebühr auf eine nachfolgende Tätigkeit anzurechnen ist (entsprechend der Anrechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2. Anm. Abs. 2 zu VV 2503 wiederum ordnet die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine nachfolgende Tätigkeit an (vergleichbar der VV Vorb. 3 Abs. 4). Für die Anrechnungsvorschriften ist zudem § 15a zu beachten.

5. Festgebühren

 

Rz. 29

Sämtliche Gebühren der VV 2501 ff. sind Festgebühren. Sie sind unabhängig davon, wie viel Arbeit und Aufwand die Angelegenheit tatsächlich verursacht hat. Die Gebühren sind auch unabhängig von der Höhe des Gegenstandswerts. Es kann daher vorkommen, dass die Gebühren nach VV 2501 ff. über den Gebühren liegen, die ein Wahlanwalt erhalten würde. Der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt kann dann die vollen Gebühren nach VV 2501 ff. verlangen. Er muss sich nicht auf die geringeren Wahlanwaltsgebühren verweisen lassen. In aller Regel werden die Gebühren nach VV 2501 ff. jedoch weit unter den Gebühren des Wahlanwalts liegen. Insoweit bleibt dem Anwalt allerdings die Möglichkeit offen, nach § 9 S. 2 BerHG eventuelle Erstattungsansprüche in Höhe der weitergehenden Wahlanwaltsgebühren gegen einen ersatzpflichtigen Dritten im eigenen Namen geltend zu machen.

6. Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 30

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, soll nach h.M. für die Geschäftsgebühr VV 2503 VV 1008 gelten (vgl. VV Vorb. 2.5 Rdn 5 ff.). Auf eine gemeinschaftliche Beteiligung kommt es für die Gebührenerhöhung nicht an, weil diese nur für Wertgebühren Erhöhungsvoraussetzung ist, Anm. Abs. 1 und 2 zu VV 1008 (im Einzelnen: für die Geschäftsgebühr vgl. VV 2503 Rdn 21 ff.; für die Beratungsgebühr vgl. VV 2501 Rdn 13 ff.).

7. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

 

Rz. 31

In VV 2502 und VV 2504 ff. ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beratend bzw. vertretend tätig wird. Insoweit bestehen allerdings keine zusätzlichen Gebührentatbestände; vielmehr erhält der Anwalt auch hier die Beratungs- und Geschäftsgebühren nach VV 2501, 2503. Allerdings ergeben sich hier abweichende Beträge. Die Beratungsgebühr erhöht sich auf das Doppelte; die Geschäftsgebühr beträgt 297 EUR und erhöht sich jeweils um den Ausgangsbetrag von 148/149 EUR...

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