Rz. 5

Keine Einigkeit besteht, ob im Rahmen der Beratungshilfe die Gebührenerhöhung nach VV 1008 anzuwenden ist. So meint das AG Kiel, dass eine Gebührenerhöhung nach VV 1008 im Rahmen der Beratungshilfe nicht in Betracht kommt.[3] Nach Auffassung des AG Kiel schließe die VV Vorb. 2.5. einen Rückgriff auf Vorschriften aus VV Teil 1 aus. Dem Einwand, VV 1008 regele nicht die Entstehung einer Gebühr, sondern nur deren Höhe (nämlich Erhöhung, Zuschlag), stellt das AG Kiel entgegen, dass eine Gebühr nicht als solche entstünde, sondern stets in einer bestimmten Höhe. Die Besonderheiten des Abschnitts über die Gebühren im Beratungshilfemandat lägen zudem nicht in besonderen Voraussetzungen des Entstehens der dort vorgesehenen Gebühren, sondern in der besonderen Höhe der Gebühren, jeweils verglichen mit den entsprechenden Gebühren eines Wahlanwalt im außergerichtlichen Mandat. Deshalb regele der Abschnitt VV 2.5 gerade auch die Höhe der Gebühren abschließend. Die Auffassung führe auch nicht dazu, dass der Beratungshilfeanwalt mit der Vergütung der Auslagen ausgeschlossen sei. Denn die VV Vorb. 2.5 beziehe sich nur auf die Gebühren, nicht auf die Auslagen.

 

Rz. 6

Hingegen befürwortet die ganz h.M. eine Anwendbarkeit der VV 1008 in Beratungshilfesachen.[4]

[3] Vgl. AG Kiel BeckRS 2010, 19260; so auch AG Köthen NJOZ 2010, 246.
[4] OLG Frankfurt 15.7.2013 – 20 W 75/12; OLG Düsseldorf 23.2.2006 – I-10 W 137/05, AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225; LG Kleve AGS 2006, 244; OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = RVGreport 2006, 465 = NJW-RR 2007, 431; OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844; KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299; OLG Naumburg 25.5.2010 – 2 Wx 4/10, RVGreport 2010, 382; OLG Jena AGS 2012, 141; AG Halle (Saale) AGS 2012, 189; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 33, 36; Mayer/Kroiß/Pukall, VV 2501 Rn 13, VV 2503 Rn 6.

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