Rz. 13

Teilweise wird eine Erhöhung der in VV 2501 geregelten Beratungsgebühr i.H.v. 38,50 EUR für möglich gehalten, obwohl die Beratungsgebühr in VV 1008 nicht aufgeführt ist. Die wohl h.M. lehnt jedoch die Erhöhung ab, weil die Beratungsgebühr nicht vom Gesetzeswortlaut in VV 1008 erfasst ist und die Gebühr für die Beratung gem. § 34 nicht im VV geregelt ist, die Erhöhung nach VV 1008 aber nach VV Vorb. 1 nur neben den in anderen Teilen des VV geregelten Gebühren entsteht (siehe VV 1008 Rdn 75, 79).[24]

Die Erhöhung der Beratungsgebühr VV 2501 nach VV 1008 kommt auch aus folgenden Gründen nicht in Frage:

Die durch das KostRÄG 2021 geänderte VV Vorb. 1 bestimmt, dass die Gebühren des VV Teil 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 entstehen. Die Änderung soll bewirken, dass in einem § 34 unterfallenden Beratungsmandat auch eine Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 1000 bis 1006 anfallen kann.
Die durch das KostRÄG 2021 vorgenommene Änderung der VV Vorb. 1 kann zwar zu dem Schluss verleiten, dass auch neben einer Beratungsgebühr nach § 34 eine Gebührenerhöhung nach VV 1008 entstehen kann. Allerdings steht dem entgegen, dass durch das KostRÄG 2021 VV 1008 nicht angepasst worden ist. Dort werden weiterhin nur die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr als erhöhungsfähige Gebühren genannt, eine Erweiterung des Tatbestands um die Beratungsgebühr ist nicht erfolgt. Ferner ergibt sich aus den Motiven zur Änderung der VV Vorb. 1, dass die Regelung nicht bewirken soll, dass neben der Beratungsgebühr nach § 34 auch der Mehrvertretungszuschlag nach VV 1008 entsteht. Denn nach deren Gebührentatbestand seien nur Geschäfts- und Verfahrensgebühren erhöhungsfähig. Eine solche sei die Beratungsgebühr nach § 34 nicht.[25] Aufgrund der auch im KostRÄG 2021 nicht erfolgten Aufnahme der Beratungsgebühr in den Tatbestand von VV 1008 und der gesetzgeberischen Motive scheidet eine Erhöhung der Beratungsgebühr nach VV 1008 aus.[26]
[24] KG AGS 2007, 312 = RVGreport 2007, 143 = JurBüro 2007, 543; OLG Frankfurt AGS 2018, 191 = RVGreport 2018, 216; AG Koblenz FamRZ 2008, 912; AG Koblenz 19.10.2010 – 40 UR II 192/10; AG Köthen VRR 2010, 80; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1008 Rn 22; Gregor, StRR 2014, 13; a.A. OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = NJW-RR 2007, 431; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 33; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, VV 2501 Rn 13.
[25] BR-Drucks 565/20, S. 93.
[26] Vgl. auch Volpert, RVGreport 2020, 362, 368.

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