Entscheidungsstichwort (Thema)
Nr. 2501, Nr. 2503, Nr. 1008 VV RVG
Leitsatz (amtlich)
In Ordnungswidrigkeitenverfahren wird Beratungshilfe lediglich in Form von Beratung und nicht in Form von Vertretung gewährt. Bei einer bloßen ansatzfähigen Beratung fällt auch eine Erhöhungsgebühr nicht an, da bei einer Beratung kein Mehraufwand anfällt.
Tenor
Die Erinnerung vom 21.06.2010, welche sich gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28.04.2010 richtet, wird zurück gewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit zutreffender Begründung den weitergehenden Vergütungsfeststetzungsantrag zurückgewiesen, da in Odnungswidrigkeitenverfahren wie dem vorliegenden Beratungshilfe nur in Form von Beratung, nicht jedoch in Form einer Vertretung gewährt wird, § 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG.
Nach der Rechtsprechung dieses Gericht fällt bei einer bloßen ansatzfähigen Beratung auch die Erhöhungsgebühr nicht an, weil bei einer Beratung ein Mehraufwand nicht anfällt. Zudem verringern sich die von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen ebenso wie die veranschlagte Umsatzsteuer.
Die zulässige Erinnerung war bei dieser Sachlage als unbegründet zurück zu weisen.
Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 3018368 |
AGS 2011, 139 |
StRR 2011, 43 |
StRR 2011, 43 (amtl. Leitsatz) |
VRR 2011, 83 |
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