Rz. 4

Weiterhin ist in VV 6201 eine Terminsgebühr für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung eingeführt worden. Nach altem Recht wurde die Teilnahme des Rechtsanwalts an solchen Terminen nicht gesondert vergütet. Durch die Einstellung in VV Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird zudem klargestellt, dass die Terminsgebühr auch für alle gerichtlichen Verfahrensabschnitte anwendbar ist, also z.B. auch für die Teilnahme an entsprechenden Terminen nach Beginn eines gerichtlichen Verfahrens. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt in Zukunft auch für die Teilnahme an außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfindenden Terminen eine Terminsgebühr erhält.[3] Die Terminsgebühr entsteht für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. Eine Begrenzung auf beispielsweise drei Termine, wie in der Anm. zu VV 4102, ist bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht nicht eingeführt worden.

[3] BT-Drucks 15/1971, S. 222.

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