Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
6200

Grundgebühr……

Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
44,00 bis 385,00 EUR 172,00 EUR
6201

Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet……

Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.
44,00 bis 407,00 EUR 180,00 EUR

A. Allgemeines

I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

 

Rz. 1

Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.

II. Grundgebühr (VV 6200)

 

Rz. 2

In VV 6200 ist die neu eingeführte Grundgebühr geregelt worden. Diese steht dem Rechtsanwalt einmalig zu, unabhängig davon, in welchen Verfahrensabschnitten er tätig geworden ist. Die Grundgebühr honoriert den Arbeitsaufwand, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Da dieser Aufwand auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt nicht schon von Anfang an tätig wird, sondern z.B. erst in der Rechtsmittelinstanz, war es sachgerecht, das Entstehen der Grundgebühr vom Zeitpunkt des Tätigwerdens unabhängig zu machen. Hierbei ist eine Gebührenregelung angestrebt worden, die nach Ansicht des Gesetzgebers auch bei umfangreichen Akten zu einer angemessenen Vergütung führt. Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet und der Höhe nach nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig. Der durch sie honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist weitgehend unabhängig von der späteren Gerichtszuständigkeit. Zudem bietet der Rahmen genügend Raum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.[1] Die Grundgebühr fällt auch an, wenn der Rechtsanwalt nur mit Einzeltätigkeiten und nicht zugleich mit der Vertretung oder Verteidigung beauftragt wird, da einerseits besondere Regelungen für Einzeltätigkeiten in VV Teil 6 Abschnitt 2 fehlen und sich auch VV 6404 nur auf die VV Vorb. 6.4 genannten Verfahren bezieht.[2]

 

Rz. 3

Klargestellt ist jetzt, dass die Grundgebühr neben der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht.

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 222.
[2] Hartung, NJW 2005, 3093, 3095.

III. Terminsgebühr (VV 6201)

 

Rz. 4

Weiterhin ist in VV 6201 eine Terminsgebühr für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung eingeführt worden. Nach altem Recht wurde die Teilnahme des Rechtsanwalts an solchen Terminen nicht gesondert vergütet. Durch die Einstellung in VV Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird zudem klargestellt, dass die Terminsgebühr auch für alle gerichtlichen Verfahrensabschnitte anwendbar ist, also z.B. auch für die Teilnahme an entsprechenden Terminen nach Beginn eines gerichtlichen Verfahrens. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt in Zukunft auch für die Teilnahme an außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfindenden Terminen eine Terminsgebühr erhält.[3] Die Terminsgebühr entsteht für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. Eine Begrenzung auf beispielsweise drei Termine, wie in der Anm. zu VV 4102, ist bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht nicht eingeführt worden.

[3] BT-Drucks 15/1971, S. 222.

B. Regelungsgehalt

I. Grundgebühr (VV 6200)

 

Rz. 5

Nach VV 6200 erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall eine Grundgebühr i.H.v. 44 EUR bis 385 EUR (Mittelgebühr 214,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Grundgebühr 172 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[4]

 

Rz. 6

Die Grundgebühr entsteht unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Ein erhöhter Arbeitsaufwand wegen eines späten Einstiegs in das Verfahren ist aber bei der Bemessung der Grundgebühr zu berücksichtigen. Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet und der Höhe nach nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig. Der durch sie honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist auch weitgehend unabhängig von der späteren Gerichtszuständigkeit.

 

Rz. 7

Die Gebühr entsteht je Rechtsfall nur einmal. Ein wiederholter Ansatz der Grundgebühr kommt mithin nicht in Betracht.

 

Rz. 8

Die Grundgebühr entsteht neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (siehe Rdn 11).

[4] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

II. Terminsgebühr (VV 6201)

 

Rz. 9

Nach VV 6201 erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung eine Terminsgebühr i.H.v. 44 EUR bis 407 EUR (Mittelgebühr 225,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Terminsgebühr 180 EUR. Die Höhe der Gebüh...

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