Rz. 8

Nach VV 6211 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im dritten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 132 EUR bis 1.221 EUR (Mittelgebühr 676,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[5] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 541 EUR.

 

Rz. 9

Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 6 Rdn 2). Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6211 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren des dritten Rechtszugs außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten. Auf die Erläuterung von VV Vorb. 6.2 Abs. 1 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 16 ff.).

 

Rz. 10

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6211 entsteht aber die Grundgebühr nach VV 6200, soweit diese bis dahin noch nicht entstanden ist. War der Rechtsanwalt bereits in einem außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 2 zu VV 6202 oder in einem weiteren, der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 1 zu VV 6202 tätig und hat der Rechtsanwalt sogar an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung teilgenommen und den Auftraggeber im gerichtlichen Verfahren des ersten und des zweiten Rechtszugs vertreten, so entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6211 neben und zusätzlich zu den für die genannten Tätigkeiten in VV 6201 bis 6210 bestimmten Gebühren.

 

Rz. 11

Weiterhin kann die Terminsgebühr nach VV 6212 und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Zusatzgebühren nach VV 6213 und 6214 zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach VV 6211 entstehen. Wird die mündliche Verhandlung durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts entbehrlich, so kann auch zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach VV 6211 die Zusatzgebühr nach VV 6216 in Höhe der Verfahrensgebühr nach VV 6211 entstehen.

[5] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

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