Rz. 7

Darüber hinaus ist in Abs. 3 S. 2 in Entsprechung zu VV Teil 4 und 5 geregelt, dass der Anwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen nicht stattfindet, die der Anwalt nicht zu vertreten hat. Lediglich dann, wenn der Anwalt von der Aufhebung des Termins rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, also er Kenntnis hatte oder bei ordnungsgemäßer Organisation seiner Kanzlei hätte Kenntnis haben müssen, kann er die Terminsgebühr nicht verlangen (Abs. 3 S. 3). Insoweit kann auf die entsprechend geltenden Erl. zu VV Vorb. 4 Abs. 3 verwiesen werden.

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