Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 6:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Zum Anwendungsbereich siehe Vor VV 6100 ff.

II. Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 2

VV Vorb. 6 entspricht in Teilen der VV Vorb. 4. Auch in Verfahren nach VV Teil 6 ist geregelt, dass die Gebührentatbestände ebenfalls für einen Anwalt gelten, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen auftritt (Abs. 1). Er erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter. Ein eventueller geringerer Aufwand oder eine geringere Schwierigkeit ebenso wie eine geringere Bedeutung sind dann im Rahmen des § 14 Abs. 1 bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.

III. Zeugenbeistand und Einzeltätigkeit

 

Rz. 3

Nach abzulehnender Auffassung des KG[1] soll für die Vergütung für den im Auslieferungsverfahren nach dem IRG bestellten Zeugenbeistand (vgl. VV Teil 6 Abschnitt 1) für die Teilnahme an der richterlichen Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens VV 4301 Nr. 4 entsprechend geltend. Wird die Tätigkeit des für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistands wie in Strafsachen auch in Verfahren nach VV Teil 6 als Einzeltätigkeit angesehen, gilt hierfür die in VV 6500 geregelte Verfahrensgebühr.

[1] KG AGS 2008, 130 = RVGreport 2008, 227.

B. Verfahrensgebühr

 

Rz. 4

Abs. 2 wiederum stellt ebenso wie bei den Verfahrensgebühren der anderen Teile des Vergütungsverzeichnisses klar, dass die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts entsteht und bereits mit der Entgegennahme der Information ausgelöst wird. Insoweit kann auf die entsprechend geltenden Erl. zu VV Vorb. 4 Abs. 2 verwiesen werden.

C. Terminsgebühr

I. Gerichtliche Termine

 

Rz. 5

Die Terminsgebühr nach VV Teil 6 entsteht nur für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Abs. 3 S. 1). Im Gegensatz zu den Terminsgebühren nach VV Teil 3 reichen also außergerichtliche Besprechungen nicht aus. Andererseits ist eine Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Teilnahme am Termin genügt bereits. Einzelheiten sind hier strittig. Siehe insoweit die Kommentierungen zu den jeweiligen Terminsgebühren, insbesondere zu VV 6101.

 

Rz. 6

Die Einschränkung "soweit nichts anderes bestimmt ist" ist erforderlich, weil in VV 6201 auch die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung mit einer Terminsgebühr abgegolten wird. Vorgesehen sind Terminsgebühren insbesondere für Verhandlungstermine und darüber hinaus für die in VV 6201 erwähnten Termine. Für andere dort nicht erwähnte Termine entstehen keine Terminsgebühren. Insbesondere entsteht keine Terminsgebühr für die Teilnahme an auf die Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen, weil eine Regelung wie in VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 fehlt. Die Teilnahme an anderen als gerichtlichen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr berücksichtigt werden (vgl. hierzu insbesondere VV 6101, 6102 Rdn 47 für Termine vor dem Bundesamt für Justiz und VV 6101, 6102 Rdn 26 für Termine vor dem AG nach §§ 20 ff. IRG).

II. Geplatzter Termin

 

Rz. 7

Darüber hinaus ist in Abs. 3 S. 2 in Entsprechung zu VV Teil 4 und 5 geregelt, dass der Anwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen nicht stattfindet, die der Anwalt nicht zu vertreten hat. Lediglich dann, wenn der Anwalt von der Aufhebung des Termins rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, also er Kenntnis hatte oder bei ordnungsgemäßer Organisation seiner Kanzlei hätte Kenntnis haben müssen, kann er die Terminsgebühr nicht verlangen (Abs. 3 S. 3). Insoweit kann auf die entsprechend geltenden Erl. zu VV Vorb. 4 Abs. 3 verwiesen werden.

III. Längenzuschlag

 

Rz. 8

Eine Regelung zum sog. Längenzuschlag ist in VV Vorb. 6.2.3 Abs. 2 durch das KostRÄG 2021 für die in VV Teil 6 Abschnitt 2 geregelten Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht eingefügt worden. Darin wird die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgebenden Dauer der Hauptverhandlung geregelt. Auf die Erl. zu VV 4108–4111 Rdn 26 ff. wird verwiesen.

D. Einzeltätigkeiten

 

Rz. 9

Einzeltätigkeiten fallen unter VV 6500.

E. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

 

Rz. 10

Nach § 51 kann dem Rechtsanwalt, der in den in VV Teil 6 Abschnitt 1 geregelten Verfahren nach dem IRG sowie dem IStGH-Gesetz gerichtlic...

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