I. Glaubhaftmachung

 

Rz. 54

Erklärt die Staatskasse die Aufrechnung und macht der Anwalt daraufhin die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach S. 1 geltend, so muss er die Voraussetzungen hierfür glaubhaft machen.[39] Allein die Angabe, dass ihm die Kostenerstattungsansprüche abgetreten sind und ihm noch Honorarforderungen zustehen, genügt hierfür nicht.[40] Umgekehrt ist ein Vollbeweis nicht erforderlich.[41]

 

Rz. 55

Der Anwalt muss durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft machen, dass noch eine restliche Honorarforderung in Höhe der gesetzlichen Vergütung besteht.[42]

 

Rz. 56

Darüber hinaus muss er die Abtretung darlegen und glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung der Abtretung selbst wird weniger Probleme bereiten als nach bisherigem Recht, da sich eine Abtretungsanzeige des Beschuldigten oder sogar die Abtretungsurkunde in den Gerichtsakten befinden muss (siehe Rdn 31 ff.).

 

Rz. 57

Auch die Vereitelung bzw. Beeinträchtigung, die durch die Aufrechnung entstehen würde, ist glaubhaft zu machen.[43]

[39] OLG Bamberg JurBüro 1977, 1250 u. 1576.
[40] So aber Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 43 Rn 26.
[41] So aber Hartmann, § 43 RVG Rn 11.
[42] Ausführlich LG Bamberg JurBüro 1976, 1353 m. Anm. Mümmler.
[43] LG Bamberg JurBüro 1976, 1353.

II. Rechtsbehelfe des Anwalts

1. Übersicht

 

Rz. 58

Berücksichtigt das Gericht die Abtretung nicht und verweigert es die Auszahlung des Kostenerstattungsanspruchs, so kann der Anwalt hiergegen aus eigenem Recht vorgehen, da er in seinen Rechten betroffen ist. Strittig ist, welcher Rechtsbehelf ihm zusteht. Die Auffassungen reichen dabei vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 KostenRÄndG 1957, (jetzt § 30a EGGVG) analog § 66 GKG (§ 5 GKG a.F.),[44] Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO bis zur Ansicht, die Staatskasse selbst müsse die Aufrechnung mit der Vollstreckungsgegenklage durchsetzen.[45]

[44] LG Bamberg JurBüro 1990, 1172; Lappe, in: Anm. zu KostRsp. BRAGO § 96a Nr. 40.
[45] Schmidt, MDR 1974, 951.

2. Aufrechnung mit Geldstrafe

 

Rz. 59

Die Frage, welcher Rechtsbehelf gegeben ist, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch mit einer Geldstrafe aufrechnet, dürfte nunmehr durch die ausführlich begründete Entscheidung des BGH[46] dahin gehend entschieden sein, dass die Einwendungen des Anwaltes gegen die Aufrechnung als Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung seitens der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß § 458 Abs. 1 StPO zu behandeln sind, über die eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen ist. Zuständig ist in diesem Fall gemäß § 462a Abs. 2 S. 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges, also hier das Gericht, das die Geldstrafe verhängt hat. Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist sodann die sofortige Beschwerde gemäß § 462 Abs. 3 StPO gegeben.

 

Rz. 60

Der Anwalt erhält in diesem Verfahren keine gesonderten Gebühren, zumal er nicht für den Auftraggeber tätig wird, sondern im eigenen Interesse. Eine Kostenerstattung nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Tätigkeit des Anwalts noch zur Instanz gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14). Beauftragt der Verteidiger einen anderen Anwalt mit dem Beschwerdeverfahren, so erhält dieser vom Verteidiger die Vergütung nach VV 3500 (VV 4300 Nr. 2 dürfte wohl hier nicht anwendbar sein). Eine Kostenerstattung ist aber auch in diesem Fall ausgeschlossen.

[46] BGH 11.2.1998 – 2 Ars 359/97, NJW 1998, 2066; ebenso LG Mannheim Rpfleger 1981, 411; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 43 Rn 5.

3. Aufrechnung mit Verfahrenskosten

 

Rz. 61

Ob das nach §§ 458 Abs. 1, 462a Abs. 2 S. 1 StPO zuständige Gericht auch dann zu entscheiden hat, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch mit Verfahrenskosten aufrechnet, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Das LG Mannheim[47] ist der Auffassung, dass für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Aufrechnungserklärung zwar das Strafgericht nach § 458 StPO zuständig sei, soweit mit der Geldstrafe aufgerechnet werde; soweit allerdings mit Verfahrenskosten aufgerechnet werde, sei analog § 66 GKG (§ 5 GKG a.F.) vorzugehen. Der gleichen Auffassung ist das OLG Bamberg,[48] das im Falle der Aufrechnung mit Verfahrenskosten den Rechtsweg nach § 66 GKG (§ 5 GKG a.F.) für gegeben hält. Nach ganz h.M. war insoweit jedoch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. XI § 1 KostenRÄndG 1957 der zutreffende Rechtsbehelf,[49] der sich jetzt in § 30a EGGVG findet. Zuständig ist danach der Zivilrichter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Staatskasse ihren Sitz hat (§ 30a Abs. 2 EGGVG).[50]

Siehe hierzu auch die Musterformulierung bei Burhoff/Volpert.[51]

 

Rz. 62

Gegen die Entscheidung des Zivilrichters ist in Altfällen gemäß § 14 Abs. 3 KostO die Beschwerde gegeben, und gemäß § 157a KostO die Gehörsrüge. Hiergegen ist die weitere Beschwerde möglich nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO, die allerdings der Zulassung bedarf.

 

Rz. 63

Ab dem 1.8.2013 ist gegen die Entscheidung des Zivilrichters gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG die Beschwerde gegeben, Hiergegen ist die weitere Besc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge