Rz. 1
Die Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung bestimmen sich nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Diese Gebühren gelten allerdings nur dann, wenn der Anwalt (Voll-)Verteidiger ist. Soweit der Anwalt lediglich mit Einzeltätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung beauftragt ist, gilt für ihn VV 4300 Nr. 3 oder VV 4301 Nr. 6.
Rz. 2
Tätigkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen über einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch sowie aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen richten sich ebenfalls nicht nach diesem Abschnitt, sondern nach VV Teil 3 (VV Vorb. 4 Abs. 5).
Rz. 3
Soweit aufgrund von Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung eine Kostenfestsetzung stattfindet, gilt wiederum VV Vorb. 4 Abs. 5: Erinnerungen und Beschwerden werden nach VV Teil 3 vergütet, also nach den VV 3500 ff.
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