Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 4.2:

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
4200

Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über

1.

die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung

a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt,
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung……
66,00 bis 737,00 EUR 321,00 EUR
4201 Gebühr 4200 mit Zuschlag…… 66,00 bis 921,00 EUR 395,00 EUR
4202 Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren…… 66,00 bis 330,00 EUR 158,00 EUR
4203 Gebühr 4202 mit Zuschlag…… 66,00 bis 413,00 EUR 192,00 EUR
4204 Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung…… 33,00 bis 330,00 EUR 145,00 EUR
4205 Gebühr 4204 mit Zuschlag…… 33,00 bis 413,00 EUR 178,00 EUR
4206 Terminsgebühr für sonstige Verfahren…… 33,00 bis 330,00 EUR 145,00 EUR
4207 Gebühr 4206 mit Zuschlag…… 33,00 bis 413,00 EUR 178,00 EUR

A. Allgemeines

I. Die gesetzliche Regelung

 

Rz. 1

Die Gebühren des Verteidigers in der Strafvollstreckung bestimmen sich nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Diese Gebühren gelten allerdings nur dann, wenn der Anwalt (Voll-)Verteidiger ist. Soweit der Anwalt lediglich mit Einzeltätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung beauftragt ist, gilt für ihn VV 4300 Nr. 3 oder VV 4301 Nr. 6.

 

Rz. 2

Tätigkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen über einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch sowie aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen richten sich ebenfalls nicht nach diesem Abschnitt, sondern nach VV Teil 3 (VV Vorb. 4 Abs. 5).

 

Rz. 3

Soweit aufgrund von Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung eine Kostenfestsetzung stattfindet, gilt wiederum VV Vorb. 4 Abs. 5: Erinnerungen und Beschwerden werden nach VV Teil 3 vergütet, also nach den VV 3500 ff.

II. Umfang der Angelegenheit

 

Rz. 4

Jedes einzelne Vollstreckungsverfahren stellt auch in Strafsachen eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 dar. Wird z.B. ein Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung eingeleitet, die Bewährung jedoch nicht widerrufen und kommt es dann später zu einem erneuten Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, dann entstehen die Gebühren insgesamt zweimal.

 

Rz. 5

Das Gleiche gilt im Falle des § 67e StGB. Jedes Überprüfungsverfahren stellt eine eigene Gebührenangelegenheit dar.[1]

 

Rz. 6

Auch dann, wenn zwei Widerrufsverfahren geführt werden, die dieselbe Strafaussetzung zur Bewährung betreffen, handelt es sich gebührenrechtlich um zwei verschiedene Angelegenheiten.[2]

 

Rz. 7

Nach LG Aachen[3] soll auch dann eine Angelegenheit vorliegen, wenn gegen den Verurteilten in zwei getrennten Verfahren die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird, da trotz Vorliegens zweier Verfahren nur eine einheitliche Entscheidung zur Frage der Aussetzung der Maßregel anstehe, hinsichtlich der eine einheitliche Anhörung durchgeführt werde.

 

Rz. 8

Bei Beschwerden ist zu differenzieren:

Soweit sich die Beschwerde gegen eine Zwischen- oder Nebenentscheidung richtet, zählt dies noch zur jeweiligen Vollstreckungsangelegenheit und wird durch die dort verdiente Gebühr mit abgegolten.[4]
Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung in der (Vollstreckungs-)Hauptsache richtet, entstehen die Gebühren erneut (VV Vorb. 4.2). Daraus folgt, dass es sich bei der Beschwerde um eine neue Angelegenheit handelt. Nach der Neufassung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a durch das 2. KostRMoG ist von einer gesonderten Angelegenheit auszugehen, wenn für das Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren vorgesehen sind. Daher entsteht im Beschwerdeverfahren insbesondere eine weitere Postentgeltpauschale nach VV 7002. Die bisherige gegenteilige Auffassung zur vorherigen Fassung[5] ist nach der Neufassung nicht mehr vertretbar.
So fällt sowohl für die Verteidigertätigkeit im Rahmen des Verfahrens über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung als auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die dort ergangene Entscheidung in der Hauptsache jeweils eine Verfahrensgebühr nach VV 4200 Nr. 3[6] einschließlich einer weitere Postentgeltpauschale nach VV 7002 an.
 

Rz. 9

Zu beachten ist allerdings § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10. Das Einlegen der Beschwerde gehört für den im Ausgangsverfahren bereits tätigen Verteidiger noch zur Ausgangsinstanz.

 

Rz. 10

Nach LG Oldenburg[7] soll es sich dagegen um ein Beschwerdeverfahren handeln, wenn dem Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung in drei Strafvollstreckungsverfahren jeweils mit gleichlautenden Beschlüssen widerrufen worden ist, und zwar einheitlich mit derselben Begründung, wonach der Verurteilte während der laufenden Bewährungszeit erneut straffällig g...

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