Rz. 12

Nach VV 4200 erhält der Verteidiger die Verfahrensgebühr für ein Verfahren über

1.

die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung

a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt,
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung.
 

Rz. 13

Wird der Rechtsanwalt dem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beigeordnet, richtet sich die Vergütung nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Es handelt sich grundsätzlich nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.v. VV Teil 4 Abschnitt 3.[8] Nur dann, wenn er mit Einzeltätigkeiten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beauftragt ist, gelten nicht die VV 4200 ff., sondern VV 4300 Nr. 3. Soweit VV 4300 Nr. 3 ausdrücklich auf das Verfahren nach § 67e StGB Bezug nimmt, muss die gesamte Vorschrift gelesen werden. Dort heißt es nämlich "Verfahrensgebühr für die Anfertigung und Unterzeichnung einer Schrift... in Verfahren nach § 67e StGB". Diese Gebühr betrifft also nur den Fall, dass der Anwalt ausschließlich damit beauftragt ist, in einem Verfahren nach § 67e StGB eine Schrift anzufertigen oder zu unterzeichnen. Geht der Auftrag bzw. die Bestellung jedoch darüber hinaus, sind die VV 4200 ff. anzuwenden.[9]

 

Rz. 14

Auch die Vergütung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich nach VV 4200 ff. und nicht nach VV 4300 ff., wenn der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Mandats als Verteidiger anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn er erst für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung mandatiert worden ist.[10]

 

Rz. 15

Das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach VV 4200 Nr. 2 anzusehen.[11]

 

Rz. 16

Zu den Verfahren nach VV 4200 Nr. 3 zählt auch das Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel nach §§ 63, 64 StGB (Krisenintervention gem. § 67h StGB). Es handelt sich kostenrechtlich um einen Teil des Verfahrens über den Widerruf der Maßregelaussetzung.[12]

[8] OLG Schleswig AGS 2005, 120 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 70 = JurBüro 2005, 252; Burhoff/Volpert, RVG, VV 4200, Rn 9.
[9] OLG Schleswig AGS 2005, 120 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 70 = JurBüro 2005, 252; KG AGS 2005, 393 = RVGreport 2005, 102 = JurBüro 2005, 251.
[10] OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253; Burhoff/Volpert, VV 4200 Rn 6.
[11] KG AGS 2011, 542 = RVGreport 2011, 344 = JurBüro 2011, 590.

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