Rz. 8

Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht) tatsächlich beauftragt wird. Auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht an, sodass auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht.[7]

 

Rz. 9

Der Rechtsanwalt verdient die Verfahrensgebühr VV 3309 sowohl, wenn er auftragsgemäß in der gesamten Vollstreckung tätig wird, als auch bei Wahrnehmung nur einer einzelnen Tätigkeit in der Vollstreckung.[8] Bei der Tätigkeit in der gesamten Vollstreckung kann die Gebühr aber mehrfach anfallen, wenn mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.[9]

[7] OLG Hamm JurBüro 1996, 249.
[8] Vgl. Hansens, Anm. zu BGH 9.7.2014 – VII ZB 14/14, AGS 2014, 430 = RVGreport 2014, 39 = NJW 2014, 2508.
[9] LG Karlsruhe JurBüro 2011, 160.

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